Brand durch Schweißarbeiten an Kfz
(Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug sind als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
(Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug sind als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre stellt mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Serienschaden im Sinne der AHVB-KWT 2016 dar.
Verstoßzeitpunkt und somit Versicherungsfall ist der Kauf des gebrauchten und vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges. Der Risikoausschluss der Forderungsabtretung liegt nur dann vor, wenn die Abtretung nach Eintritt des Versicherungsfalles, als hier nach dem Kauf erfolgt ist.
Das Öffnen der Autotür ist als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Der zusätzliche Versicherungsschutz der Nachbesserungsbegleitschädenklausel beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will.
Die Klausel, dass unabhängig von der Kenntnis des VN vom Eintritt des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch später als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird, ist ungewöhnlich nach § 864a ABGB.
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine Vorsatztat, ist die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Führt die Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts zur Unveräußerlichkeit des Endprodukts, ersetzt der Versicherer den entgangenen Gewinn. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt aufgrund des Mangels gar nicht entstanden ist.
Strebt der VN (Unternehmer) die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterberechungsversicherer wegen des Betretungsverbotes (VO) aufgrund von COVID-19 an, fällt dies unter den Ausnahmesituationsausschluss.
Bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Mandatsverhältnissen und Schädigung unterschiedlicher Vermögensmassen liegt trotz gleichgelagerter Fälle der für einen Serienschaden erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht vor.
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.
Kosten einer durch eine mangelhafte Leistung des VN verursachten längeren örtlichen Bauaufsicht stellen ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat in der Betriebshaftpflichtversicherung dar.
Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind.
Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, dem nicht eine im Ausschluss des bewussten Zuwiderhandelns gegen Vorschriften genannte Funktion zukommt, führen nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes (Selbstverschuldensprinzip).
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.
Wird der reine Vermögensschaden durch die Besondere Bedingung eingeschlossen und pauschal Schadenersatzforderungen aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen, ist Sinn der Klausel, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken.