
Kosmetische OP und Krebserkrankung
Nach Art 2.1.b AVB besteht kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen. Die Brustvergrößerung der Klägerin war (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose, womit aber auch kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung bleibt.