Sturmversicherung – Schmelz- und Niederschlagswasser

Sturmversicherung – Schmelz- und Niederschlagswasser

Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet.

Sachverhalt

Auf der versicherten Liegenschaft kam es aufgrund eines Unwetters mit Starkregen bei den Erdgeschosswohnungen auf vier Stiegen zu Wassereintritten und Schäden. Es handelt sich um zweigeschossig ausgeführte Erdgeschosswohnungen, deren unteres Geschoss unter dem Straßenniveau im Keller des Gebäudes liegt. Es gibt eigene Lichthöfe, die mit einem Bodenablauf und mit einem Rigol in Kellerbodenniveau ausgeführt sind. Am Schadenstag gab es derart heftige und schwere Niederschläge, dass sich das Niederschlagswasser in den Lichthöfen ansammelte und nicht mehr abfließen konnte, sodass das aufgestaute Wasser in den Bodenaufbau und in das Mauerwerk eindrang.

Der beklagte Sturmversicherer wendete ein, auch nach BB 6808 seien nur solche Schäden gedeckt, die durch direkte Einwirkung von Witterungsniederschlägen, und nicht durch Ansammlung von Wasser, das in das Gebäude eindringe, verursacht worden seien. Außerdem seien die Schäden durch eine Überschwemmung entstanden, sodass der Risikoausschluss gemäß Art 2.2. AStB 1998 greife.

Die Schäden entstanden nicht dadurch, dass das Regenwasser direkt in die Wohnungen eindrang.

Relevante Bestimmungen der AVB

1. Versicherte Gefahren:

1.1 Sturm: […]

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses:

2. Schäden durch Lawinen und Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung.

4. Schäden durch Wasser

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.

Die BB 6808 lautet auszugsweise:

„Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998):

1. Versicherte Gefahren und Schäden

1.3. Schäden durch Witterungsniederschläge an Gebäudeinnenteilen

OGH-Entscheidung

Gemäß Art 2.4. AStB 1998 sind Schäden „durch Wasser“ nicht versichert, und zwar auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses. Versichert sind aber Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört wurden. Ein solcher Fall liegt unstrittig nicht vor.

Allerdings sieht Art 1.3. BB 6808 eine Abänderung von Art 2.4. AStB 1998 vor und schließt auch Schäden in die Versicherungsdeckung ein, wenn Gebäudeteile im Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge (zB Niederschlagswasser) beschädigt oder zerstört werden, welche (unter anderem) durch Mauerteile ins Gebäude eindringen, ohne dass ein Ereignis gemäß Art 1. AStB 1998 einwirkt. Im vorliegenden Fall sind die Schäden im Inneren des versicherten Gebäudes durch das Eindringen des in den Lichthöfen aufgestauten Niederschlagswassers in den Bodenaufbau und in das Mauerwerk entstanden. Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ im Sinn von Art 1.3. BB 6808 versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet.

Entgegen der Ansicht des Versicherers findet sich in der Klausel kein Anhaltspunkt, dass nur Schäden ersetzt würden, die durch direkte Einwirkung von heftigen Witterungsniederschlägen entstanden seien. Auch die Ansicht des Versicherers, wonach kein „Niederschlagswasser“ mehr vorliege, sobald dieses auf den Boden auftreffe, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut der Bedingung noch dem allgemeinen Sprachgebrauch entnehmen. Es besteht daher Versicherungsdeckung gemäß Art 1.3. BB 6808.

Art 2. AStB 1998 normiert in zehn Ziffern Risikoausschlüsse, wobei dessen Punkt 2. unter anderem Schäden durch „Überschwemmung“ für nicht versichert erklärt. Anders als aktuelle Bedingungen enthalten die AStB 1998 keine Definition des Begriffs „Überschwemmung“. Der Oberste Gerichtshof hat dazu aber bereits ausgesprochen, der Begriff „Überschwemmung“ impliziert, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammelt (7 Ob 180/22d). In gleicher Weise wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer darunter hier kein kleinräumiges Ereignis wie in Lichthöfen stehendes Regenwasser verstehen, sodass dieser Risikoausschluss im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verwirklicht ist.

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