Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag

Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag

Auch in Gesellschaftsverträgen müssen Mediationsvereinbarungen bestimmte inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllen, andernfalls gelten sie nicht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein ehemaliger Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG), der Ende 2018 pensionsbedingt aus der ­– mittlerweile aufgelösten – OG ausgeschieden war, begehrte von seinen ehemaligen Mitgesellschaftern ausstehende Abfindungsansprüche. Die Beklagten wendeten ein, die Klage sei zu früh erhoben worden, denn vor einem Gerichtsverfahren hätte eine Mediation versucht werden müssen. Mangels Bekanntgabe der beabsichtigten Klageeinbringung hätten sie keine Möglichkeit auf ein Mediationsverfahren gehabt, weshalb es der Forderung an Klagbarkeit fehle. Sie beriefen sich auf eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die besagt:

„Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist jeder Gesellschafter verpflichtet, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben und auf Verlangen der übrigen Gesellschafter eine professionelle Mediation zu versuchen.“

Der Kläger hat nach Einbringung der Klage ein Mediationsverfahren angeboten und meinte, dass das ausreichend gewesen und deswegen der Einwand der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei.

Entscheidung der Unterinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage mit Verweis auf die Mediationsklausel ab. Mangels schriftlicher Bekanntgabe im Sinne dieser Klausel habe der Kläger die Klagevoraussetzung nicht erfüllt. Eine vom Kläger nachträglich angebotene Mediation hebe die mangelnde Klagbarkeit nicht auf.Das Berufungsgericht sah dagegen durch Zustellung der Klage eine ausreichende Information über die Klageabsicht gegeben und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück, weil die Beklagten nach Klagezustellung die Möglichkeit zur Forderung eines Mediationsverfahrens nicht wahrgenommen hätten.Zudem ließ das Berufungsgericht einen Rekurs der Beklagten an den Obersten Gerichtshof mit Blick auf eine erforderliche Klarstellung zu, ob eine vor Einbringung der Klage versäumte Einhaltung der Mediationsklausel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung saniert werden könne.

Entscheidung des OGH

Überraschenderweise ging der OGH auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage gar nicht ein. Er erklärte den Rekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig und sprach stattdessen aus, dass obligatorische Mediationsvereinbarungen, wie bereits in Unterhaltsvereinbarungen (3 Ob 98/22s) und Arbeitsverträgen (9 ObA 47/20g), auch in Gesellschaftsverträgen bestimmten inhaltlichen Mindesterfordernissen genügen müssen. Dazu zählen insbesondere:

  • Zu regelnde Ansprüche
  • Auswahl und Bestellung der Streitschlichter
  • Mediationsmethode
  • Ort der Streitschlichtung
  • Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

Fehlen diese Mindesterfordernisse, gilt eine vertragliche Regelung zur obligatorischen Mediation als zu unbestimmt. Im konkreten Fall war kein einziges Mindesterfordernis gegeben, weswegen der OGH diese Klausel als unwirksam betrachtet hat.

Praktische Relevanz

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der OGH hohe Anforderungen an die Formulierung eines Gesellschaftsvertrages stellt. Mit dieser Entscheidung konkretisiert er, dass dieser Maßstab auch auf Mediationsklauseln angewandt wird. Um die Gültigkeit einer Mediationsklausel gemäß jüngster Rechtsprechung sicherzustellen, empfehlen wir folgende Formulierung für Ihren Gesellschaftsvertrag:

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund von Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag, einschließlich der Frage seiner Wirksamkeit, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Konfliktlösung durch Mediation zu versuchen. Die Mediation betrifft alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten.

Für die Auswahl und Bestellung des Mediators wählen die Vertragsparteien einen beim Bundesministerium für Justiz eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG. Können sie sich binnen (X) Tagen ab schriftlicher Aufforderung einer Vertragspartei, eine Mediation zu versuchen, nicht einigen, kann jede Vertragspartei den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien ersuchen, einen Mediator zu bestellen.

Die spezifische Methode, der Ablauf der Mediation sowie die Tragung der Kosten des Mediationsverfahrens werden in Absprache mit dem ausgewählten Mediator vertraglich festgelegt. [Anmerkung: Die übliche Kostenteilung zu gleichen Teilen kann in Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern zu einem unbilligen Ergebnis führen.]

Die Mediation findet am Sitz der Gesellschaft statt, es sei denn, beide Parteien vereinbaren einen anderen Ort.Jede Partei hat das Recht, das Mediationsverfahren ohne Angabe von Gründen zu beenden und gerichtliche Schritte einzuleiten, sofern bereits mindestens eine Mediationssitzung stattgefunden hat, oder innerhalb von (X) Wochen/Monaten nach Bestellung des Mediators keine Sitzung erfolgt ist.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Leon Eggenfellner.

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