Prüfungsbefugnis des Grundbuchgerichts bei Insichgeschäft
Die Eintragung im Grundbuch ist u.a. dann zu verwehren, wenn der äußere Anschein eines unzulässigen Insichgeschäfts eines Geschäftsführers einer GmbH vorliegt und keine Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer bzw., bei nur einem Geschäftsführer, des Aufsichtsrats, oder, bei Fehlen eines solchen, aller Gesellschafter vorliegt.