
Auslegung von Personengesellschaftsverträgen
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften, insbesondere der GesbR, sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen. Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages Vorzug eingeräumt.