Kein Sprungregress in der Erfüllungsgehilfenkette
Ein Regress des Werkunternehmers gemäß § 1313 ABGB ist nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht jedoch gegen den vom Gehilfen bestellten Gehilfen möglich.
Ein Regress des Werkunternehmers gemäß § 1313 ABGB ist nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht jedoch gegen den vom Gehilfen bestellten Gehilfen möglich.
Das Urteil bezieht sich auf einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zusammenhang mit einer Enteignung von Grundstücken für den Bau einer Schnellstraße. In dem Rekurs wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und die Bewertung der betroffenen Liegenschaften thematisiert. Trotz unterschiedlicher Ansichten zur Wertermittlung der enteigneten Grundstücke bestätigt das Gericht die Geltung des Enteignungszeitpunkts für die Wertermittlung und betont den Verkehrswert als maßgeblichen Faktor. Das Gericht wies den Revisionsrekurs aufgrund fehlender bedeutender Rechtsfragen zurück,...
Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.
Nach Rechtsprechung führt die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Vielmehr ist entscheidend, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.
Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wird verneint, wenn eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Besteller den Übergeber vom Mangel nicht verständigt und Maßnahmen setzt, die den Reparaturauf-wand beträchtlich erhöhen.
Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.
Bei Zweifel, ob eine Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat, kommt die Annahme der alternativen Kausalität nicht in Betracht. Ob und welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft aufweist, ist von einem Sachverständigen zu beurteilen und muss auf einen vom Schädiger zu vertretenden Mangel zurückzuführen sein.
Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.
Analoge Anwendung des § 3 Abs. 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs. 1 BauKG: Auch die Übertragung der Bauherrenpflicht an den Projektleiter einer Baustelle ist an das Schriftformgebot, wie es für die Bestellung eines Baustellen- und Planungskoordinators gilt, gebunden. Eine mündliche Übertragung reicht demnach nicht mehr aus.
Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage.
Ob bloß ein geringfügiger Mangel vorliegt, ist anhand des konkreten Vertrages und anhand einer objektiven Abwägung der Interessen der Vertragspartner nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist auch das berechtigte und nachvollziehbare Interesse des Übernehmers an der Wandlung zu beachten.
Eine Einreichplanung ist keine geeignete (alleinige) Grundlage für die Bauausführung. Sachverhaltsbezogen keine (Mit-)Haftung des Architekten für Baumängel, auch wenn die Bauführung auf Basis der Planung des Architekten erfolgte.
Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch Gutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Bloß per E-Mail geäußerte Vermutungen über eine Schadensursache sind für den Verjährungsbeginn nicht maßgeblich.
Erklärt der Gutachtenauftraggeber aufgrund eines falschen Privatgutachtens durch seinen Rechtsanwalt einen unberechtigten Vertragsrücktritt, haftet der Gutachter für den ent-standenen Schaden. Dass ein Rechtsvertreter aus einem unrichtigen Privatgutachten unrichtige Schlüsse zieht, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.
Der Verkäufer kann die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Ver-trags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers muss er allein weder bewerkstelligen noch zahlen.
Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch un-möglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. Zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde.
Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben und ist im Regressprozess zu klären