Keine Koordinierungspflicht des Bauherrn für Professionistenleistungen

Keine Koordinierungspflicht des Bauherrn für Professionistenleistungen

Die Entscheidung beschäftigt sich damit, ob es eine Koordinierungspflicht des Werkbestellers der vom Auftraggeber beauftragten Professionisten gibt. Anlass für die Befassung mit dieser Werkbestellerpflicht sind Wasserschäden durch die Ausführung von HKLS-Installationen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Sanitär) und Trockenbauarbeiten bei einem Wohnbauprojekt.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Installateur-Unternehmen, welches von der Versicherungsnehmerin der Klägerin damit beauftragt wurde, die HKLS-Installationen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Sanitär) bei einem Wohnbauprojekt auszuführen.

Auf Seiten der Klägerin war an dem Rechtsstreit zusätzlich das Unternehmen beteiligt, das bei diesem Wohnbauprojekt die Trockenbauarbeiten durchführte (beteiligt als sogenannte Nebenintervenientin).

Ursache für den Streit war Folgendes: Im Zuge des Innenausbaus der Wohnungen des Wohnbauprojekts schloss die Beklagte den Unterputzsiphon des Waschmaschinenanschlusses für den Ablauf des Brauchwassers nicht an ein Ablaufrohr an, erteilte dem Trockenbauer aber trotzdem die Freigabe die Wände zu schließen (Schließfreigabe). Das führte dazu, dass es bei der späteren Verwendung der Waschmaschine zu großflächigen Durchfeuchtungsschäden in der Wohnhausanlage kam.

Die Klägerin (eine Versicherung) leistete dafür aus dem abgeschlossenen Bauwesenversicherungsvertrag Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin und begehrte nun infolge Legalzession Ersatz von der Beklagten.

Nach den Vorinstanzen hat die Klägerin dem Grunde nach auch Anspruch auf Regress für die von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen.

Revision

Die von der Beklagten angestrengte außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage mit Beschluss zurückgewiesen.

Die Beklagte berief sich darauf, dass die Nebenintervenientin trotz festgestellter Schließfreigabe die bauliche Vorleistung zu kontrollieren gehabt hätte und die Wand wegen Fehlens des Unterputzrohres nicht hätte schließen dürfen. Dies sei dann der Versicherungsnehmerin der Klägerin „zumindest über die Koordinationspflicht“ zuzurechnen.

Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die den Besteller nach dem Vertrag oder zumindest nach der Verkehrsübung selbst treffen (RS0021766 [T3, T7]).

Nach der Rechtsprechung trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt (RS0111710).

Die Zusammenarbeit der Beklagten (Installateur) und der Nebenintervenientin (Trockenbauer) wurde aber so ausgeführt, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Koordinierungspflichten durch den Werkbesteller (Versicherungsnehmerin der Klägerin) verneinte.

Es wurde zwischen Werkbesteller und Beklagten vereinbart, dass die Arbeiten „in ständiger Fühlungsnahme mit den am Bau beschäftigten sonstigen Auftragnehmern durchzuführen und die einzelnen Arbeitsvorgänge rechtzeitig mit diesen abzusprechen“ sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten (Installateur) und der Nebenintervenientin (Trockenbauer) gestaltete sich dann derart, dass zunächst mit dem Trockenbau begonnen wurde. Danach wurden die Installationsarbeiten von der Beklagten durchgeführt und jeweils nach mündlicher Schließfreigabe für die jeweilige gesamte Wohnung durch die Installateure (der Beklagten) gegenüber dem Trockenbauer die Wände wohnungsweise geschlossen. Dass die Absprache vor Ort betreffend Schließen der Innenwände funktionierte, wurde auch in einem Baubesprechungsprotokoll festgehalten.

Schlussendlich konnte auch die Revisionswerberin keinen Verstoß gegen die Koordinierungspflicht aufzeigen. Dazu führte der OGH aus:

1. Ob die Nebenintervenientin im Hinblick auf die von der Beklagten erteilte Schließfreigabe darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte ihr Werk fertiggestellt hatte, ist nicht (mehr) zur Koordination zu rechnen und kann daher der Bauherrin nicht als Mitverschulden angelastet werden (vgl. 2 Ob 376/97a).

2. Auch aus einer Prüf- und Warnpflicht der Werkunternehmerin (hier Nebenintervenientin) gegenüber der Werkbestellerin nach § 1168a ABGB, auf die sich die Beklagte wiederholt beruft, ergibt sich keine Pflicht der Werkbestellerin gegenüber der Beklagten, die Mangelfreiheit bzw. Vollständigkeit deren Gewerks vor Abschluss der Trockenbauarbeiten zu kontrollieren.

Treffend fasste der OGH zusammen, dass die Ausführungen der Beklagten darauf abzielen, der Bauherrin das Risiko für die mängelfreie Werkerstellung zu überantworten. Diese Verpflichtung trifft sie als Werkunternehmerin aber selbst. Ob daneben auch die Nebenintervenientin eine Verantwortung für den Schaden trifft (ggf. über den Solidarschuldnerregress), war in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.

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