Warnpflicht bei Neuverlegung einer Poolfolie durch den Werkunternehmer

Warnpflicht bei Neuverlegung einer Poolfolie durch den Werkunternehmer

Wurde ein Werkunternehmer beauftragt eine Poolsanierung vorzunehmen, so hat dieser auch alle dazugehörigen Entwässerungssysteme zu überprüfen. Fallen dem Unternehmer im Rahmen der Überprüfung Mängel auf, hat er diese seinem Kunden mitzuteilen. Enthält er sich dieser Verpflichtung verletzt er damit seine Warnpflicht.

In dem Fall handelt es sich beim Beklagten um einen Werkunternehmer welcher für den Kläger eine Poolfolie neu zu verlegen hatte. Diese wies allerdings mit der Zeit erneut Flecken im Bodenbereich auf. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Verlegung sowie Reinigung der Poolfolie durch den Beklagten ordnungsgemäß erbracht wurde und das Problem daher woanders liegen müsse. Fraglich war daher ob bereits vor der Poolsanierung Umstände vorlagen, die dem Beklagten auffallen hätten müssen und auf die er hinweisen hätte müssen, weil sie das Werk negativ beeinflussen.

Eine Warnpflicht kann grundsätzlich dann verneint werden, wenn die Mangelhaftigkeit „des Stoffes“ dem Werkunternehmer nach sachgemäßer Behandlung des Materials und Ausführung seiner Arbeit nicht auffallen hätte müssen. (RS002227; 7 Ob 152/16b; 6 Ob 67/19z) Der Werkunternehmer muss aufgrund seiner vorauszusetzenden Fachkenntnis feststellen können, ob der von ihm zu erledigende Werkerfolg beeinträchtigt ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall waren nach den Feststellungen Flecken im Bodenbereich des Schwimmbeckens aufgetaucht welche darauf hindeuteten, dass die Sekundärentwässerung nicht funktionierte. Das führte dazu, dass sich Feuchtigkeit an der Unterseite der Poolfolie ansammelte und sich Stockflecken (Verfärbungen) bildeten, weil das Kondenswasser nicht abgeleitet werden konnte. Dies hätte durch die Beklagte im Rahmen der Poolsanierung festgestellt werden müssen, auch dann, wenn der Bereich, in dem sich die Sekundärentwässerung befindet, nur schwer zugänglich war.

Die Verbesserungspflicht traf den Werkunternehmer hier nicht aus einem Sach- bzw. Ausführungsmangel, sondern aus einer von ihm herbeigeführten Warnpflichtverletzung. Der Werkunternehmer wurde daher schuldig erkannt der die Poolfolie samt Unterkonstruktion auszutauschen sowie 446,32 EUR an Schadenersatz zu leisten.

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