Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB

Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB

Auch eine „harte“ Patronatserklärung ist kein adäquates Sicherungsmittel iSd. § 1170b ABGB. Werklohnsicherstellung kann auch gefordert werden, wenn „nur“ mehr der Haftrücklass aushaftet. Der Werkbesteller hat diese auch dann zu erbringen, wenn die Arbeiten des Werkunternehmers mangelhaft sind.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Erbringung von Bauleistungen bei vier unterschiedlichen Bauvorhaben beauftragt. Weil die Beklagte nur um die Haftrücklässe reduzierte Schlussrechnungsbeträge überwiesen hat und die Haftrücklassgarantien der Klägerin nicht akzeptierte, forderte die Klägerin Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB in der Höhe der Haftrücklässe. Daraufhin übermittelte die Beklagte vier Sicherstellungsurkunden, ausgestellt von deren 50% Gesellschafterin M-Holding GmbH. Die Klägerin akzeptierte diese nicht, sandte die Sicherstellungsurkunden zurück, setzte eine Nachfrist und erklärte die Werkvertragsaufhebungen, weil auch nach Ablauf der Nachfrist keine adäquaten Sicherstellungen fristgerecht gelegt wurden.

Daraufhin, brachte die Klägerin Mahnklage in Höhe der nicht ausbezahlten Haftrücklässe ein und argumentierte, dass diese von der Beklagten aufgrund der gegenständlichen Vertragsaufhebung nicht einbehalten werden dürfen.

Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klagsabweisung damit, dass die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorlägen, die Haftrücklässe aufgrund der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nicht fällig wären, sie Haftrücklassgarantien nicht akzeptieren müsse, ihr ein Zurückbehaltungsrecht für die Behebung der zahlreichen Mängel zustünde, die gelegten Sicherstellungsurkunden den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben und die Haftrücklasse nicht von der Sicherstellungspflicht des §1170b ABGB umfasst seien.

Vorinstanzen

Das Erstgericht entschied und das Berufungsgericht bestätigte, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe, weil § 1170b ABGB-Sicherstellung auch bei mangelhafter Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung zusteht, § 1170b Abs 1 ABGB sämtliche Sicherstellungsmittel taxativ normierte und der Haftrücklass von § 1170b ABGB umfasst ist, weshalb der Vertragsrücktritt der Klägerin wirksam ist und die beklagte Partei keinen Gewährleistungsanspruch mehr hat.

OGH

§ 1170b ABGB umfasst das noch ausstehende Entgelt, unabhängig davon ob dieses fällig ist und vom Werkbesteller als Haftrücklass zurückbehalten wird. Gegenteiliges würde gegen den Grundsatz sprechen, dass der § 1170b ABGB nicht abbedungen werden kann.

Der OGH sprach ferner aus, dass es zwar strittig ist, ob die die Aufzählung der Sicherstellungsarten in § 1170b ABGB taxativ sind, aber die übermittelten Sicherstellungsurkunden der Beklagten den Voraussetzungen des § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nicht entsprochen haben, weil diese nicht gleichwertig mit den im Gesetz genannten Sicherstellungsmittel sind. So legte die M-Holding GmbH zwar eine Garantie, jedoch keine eines konzessionierten Kreditinstituts ausgestellte Garantie. Bei der gelegten Garantie kann von keiner vollen Besicherung ausgegangen werden.

Der OGH begründete seine Entscheidung damit, das die von der Beklagten übermittelten Garantien keine „liquiden Sicherheiten“ darstellen würden. Die Ausstellerin der Garantie unterlege keinem Aufsichtsregime wie bspw. eine Bank (BWG), Versicherung (VersAG) oder eine Gebietskörperschaft, sodass die Sicherstellungsvertretende keine hinreichende „liquide“ Sicherheit bieten

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