Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Ein Verkäufer kann (im B2B- oder C2C-Bereich) die Gewährleistung vertraglich grundsätzlich ausschließen. Allerdings sind Mängel in Zusammenhang mit ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften nicht umfasst. Der Umfang eines generellen Gewährleistungsausschlusses ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Vertragsauslegung, nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs.

Die klagende Partei kaufte vom Beklagten eine Liegenschaft samt Zinshaus. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrags stellte ein von der klagenden Partei als Privatgutachter beauftragter Bautechniker statische Mängel der Balkone (Loggien) fest. Daraufhin verlangte die klagende Partei Unterlagen zur Statik der Balkone. Der Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Im Kaufvertrag wurde festgelegt, dass der klagenden Partei der Zustand des Kaufobjekts aufgrund erfolgter Besichtigung bekannt war und der Beklagte nicht für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft hafte.

Allerdings vereinbarten die Parteien, dass ein Teil des Kaufpreises erst überweisen werden soll, wenn elf Mängel von der Beklagten verbessert werden. Die Balkone waren davon aber nicht umfasst.

Nachfolgend sanierte die klagende Partei die Balkone und begehrte den Ersatz der Kosten. Dabei stützte sie sich u.a. auf Gewährleistung. Der Beklagte berief sich auf den vertraglich festgelegten Gewährleistungsausschluss und wies die Forderungen der klagenden Partei zurück.

Entscheidung des OGH

Ein generell formulierter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist rechtlich möglich und umfasst grundsätzlich Mängel in Zusammenhang mit gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften (6 Ob 138/98g; 2 Ob 176/10m).

Handelte es sich allerdings um eigens vereinbarte, sprich ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, haftet der Verkäufer auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung (RS0018523).

Ob es sich um eine gewöhnlich vorausgesetzte oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft handelt, ist im Einzelfall durch Auslegung, nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (RS0016561).

Der Oberste Gerichtshof folgte der Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Beklagte die Mängelfreiheit der Balkone im Vertrag nicht zugesagt habe. Die Auszahlung des restlichen Kaufpreises wurde zwar von der Behebung baulicher Mängel abhängig gemacht, allerdings nicht von der Verbesserung der statischen Mängel der Balkone. Außerdem hatte die klagende Partei bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrags Kenntnis über den mangelhaften Zustand der Balkone.

Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit eines vertraglichen Verzichts auf Gewährleistungsansprüche sogar bei verborgenen Mängeln (RS0018564). Demnach werden auch jede Mängel dann umfasst sein, wenn es für den Käufer bereits vor Vertragsabschluss erkennbar gewesen war (RS0018555).

Für die Praxis ist zu beachten, dass ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht automatisch jegliche Haftung des Verkäufers ausschließt. Handelt es sich um eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, ist diese nicht davon umfasst und der Käufer kann dennoch Gewährleistungsansprüche geltend machen.

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