(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Die Klägerin als Bauherrin beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Herstellung und Lieferung eines Hubtors für eine Halle der Klägerin. Der Einbau und die Inbetriebnahme des Tors waren vom Vertrag nicht umfasst und machte die Klägerin selbst.

Weil die Klägerin der Ansicht war, dass die Beklagte mangelhaft geleistet habe, begehrte diese Verbesserung und Schadenersatz und begründete dies mit der angeblich fehlerhaften Montage- und Betriebsanleitung. Die Klägerin begehrte die Zahlung von ca. EUR 50.000,00 aus dem Titel der Gewährleistung, Schadenersatz und Garantie.

Erst- und Zweitinstanz

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 4.920,12 und die compensando eingewandte Werklohnforderung der Beklagten bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht billigte der Klägerin zwar einen höheren Klagsanspruch zu, bestätigte jedoch die Klagsabweisung aufgrund der berechtigten Gegenforderung der Beklagten.

OGH

Keine Garantievereinbarung wegen Dissens

Grundvoraussetzung eines Konsensualvertragsabschlusses ist die Einigung der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsinhaltes sowie die Erklärung des Abschlusswillens. Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es einer sich mit dem Angebot vollkommen deckenden Annahme.

In Fällen wie dem gegenständlichen, bei dem sich die Annahmeerklärung der Klägerin nicht mit dem Angebot deckt, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Haupt- und Nebenpunkten von Vertragserklärungen. Wenn eine Abweichung in Hauptpunkten des Angebots vorliegt, kommt kein gültiger Vertrag zustande. Dies gilt nur dann auch für Nebenpunkte, wenn diese von den Parteien konkret verhandelt wurden. Ebenso kommt bei Abweichungen in Nebenpunkten kein Vertrag zustande, wenn die Nebenpunkte nicht durch Verkehrssitte oder Gesetz ergänzt werden können und kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung vereinbart wurde. Weil gegenständlich über die Garantieerklärung nicht verhandelt wurde, kann die Geltung dieser nur als Gegenangebot der Klägerin gewertet werden. Da Stillschweigen jedoch auch im Unternehmergeschäft keine Zustimmung ist, lag diesbezüglich keine Einigung/Zustimmung der Beklagten vor, selbst wenn die Beklagte nie ausdrücklich widersprochen und Leistungen erbracht habe.

Im Übrigen kommen AGB dann nicht zur Anwendung, wenn ein Vertragspartner erst nach Abschluss eines Vertrags deren Anwendbarkeit verlangt.

Zur Gewährleistung

Unabhängig von der in § 924 Satz 2 ABGB normierten Beweislastumkehr, trägt die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels am übergebenen Werk an sich immer der Übernehmer.

Darüber hinaus liegt die Beweispflicht, aus welcher Leistung der Mangel am Gesamtwerk resultiert, beim Übernehmer, wenn zwei getrennte dasselbe Werk betreffende Leistungen aus verschiedenen Vertragsverhältnissen für den Mangel verantwortlich sein können.

Diese Grundsätze gelten ebenso für das gegenständliche Verhältnis der Leistungen des Auftragnehmers zu jenen seines Subunternehmers. Weil aber festgestellt wurde, dass die Fehler und Probleme auf die fehlerhafte Inbetriebnahme durch die Klägerin zurückzuführen sind, kommt die Beweislastumkehr sowieso nicht zur Anwendung.

Leistungsverweigerungsrecht gem. § 1052 ABGB

Der OGH bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 1052 ABGB zustehe, obwohl diese von der Beklagten keine korrekte Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung erhalten habe. Ein Leistungsverweigerungsrecht beststeht nämlich nur solange der Besteller die Fertigstellung/die Verbesserung nicht verhindert, unmöglich macht oder von einem Dritten vervollständigen lässt. Ebenso entfällt das Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Ausübung dieses mit dem Fehlen von nur unwesentlichen Nebenleistungen begründet wird. Die Fälligkeit des Werklohns wird sohin nur solange hinausgeschoben, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt.

Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass die rechtzeitige Beibringung der Montagepläne – diese wurden nachgereicht – von der Beklagten überhaupt geschuldet oder fehlerhaft waren, zumal das Tor ohne diese eingebaut und mehrere Monate in Betrieb war.

Der Klägerin hatte daher keinen Anspruch auf Verbesserung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung, weshalb die Leistungsverweigerung unberechtigt war.

Ebensowenig hat die Klägerin Anspruch auf Preisminderung. Bei nur teilweiser Behebbarkeit von Mängeln können zwar die Ansprüche auf Verbesserung und Preisminderung parallel bestehen. Den von der Klägerin behauptete Planungsfehler fehlte es jedoch an den dafür notwendigen Voraussetzungen, weil die Planung keine selbstständige vertragliche Leistungspflicht darstellte und dadurch keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche begründete.

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