Bucheinsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters

Bucheinsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Bucheinsichtsrecht für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden zu.

Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage des Bucheinsichtsrechts eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Der OGH hat ausgesprochen, dass diesen für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden ein Bucheinsichtsrecht zusteht, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt. Die Bucheinsicht kann außerdem nicht nur ein einziges Mal ausgeübt werden. Die Grenzen liegen beim Rechtsmissbrauch, zB wenn der Geschäftsablauf bewusst möglichst lange und nachhaltig gestört wird.

Die Übermittlung von Kopien lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen. Dem Gesellschafter muss es möglich sein, zu überprüfen, ob die erhaltenen Kopien mit den Originalen übereinstimmen.

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