Einstweilige Verfügung zur Ausübung von Gesellschafterrechten

Einstweilige Verfügung zur Ausübung von Gesellschafterrechten

Für den Versuch der Antragstellerin (=K) mit einstweiliger Verfügung eine Pattstellung herbeizuführen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Aufgrund einer mit der Entscheidung 6 Ob 200/14a erlassenen einstweiligen Verfügung ist der Gesellschafter B nun mit seinen 49% quasi Mehrheitsgesellschafter, da die Gesellschafterin K ihren Geschäftsanteil in Höhe von 51% nur im Umfang von 15% ausüben darf.

Die Gesellschafterin K versuchte nun zu argumentieren, dass der Gesellschafter B seine 49% auch nur im Umfang von 15% nützen darf, weil er sonst bis zum Ende des Prozesses über die Frage der Nichtigkeit der damals erfolgten Abtretungen die Mehrheit an der Gesellschaft hält. Die Gesellschafterin K begehrt daher die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dass dem Gesellschafter B die Ausübung seiner Gesellschafterrechte soweit verboten werde, soweit diese über 15% hinausgehen. Die Gesellschafterin K brachte dazu vor, dass sie das Risiko sieht, dass der Gesellschafter B mit seiner nun Stimmenmehrheit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaft fortsetzt und das Vermögen an sich zieht. Es könne nicht sein, dass jeder noch so kleine Minderheitsgesellschafter durch eine einstweilige Verfügung die Herrschaft an sich zieht.

Der OGH bestätigt die Entscheidung des Rekursgerichtes, welches die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung abgewiesen hat. Die Gesellschafterin K verkennt, dass es das Risiko jedes Minderheitsgesellschafters ist, dass der Mehrheitsgesellschafter Beschlüsse gegen seinen Willen fasst. Dass der Gesellschafter nur durch eine einstweilige Verfügung die Mehrheitsposition erlangt hat, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Darüber hinaus muss für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein bereits erfolgter oder unmittelbar drohender Verstoß des Gesellschafters B bescheinigt werden. Diese Bescheinigung fehlt jedoch.

Die Gesellschafterin K versucht lediglich eine Pattstellung herbeizuführen. Dafür fehlt jedoch jegliche Anspruchsgrundlage. Die Gesellschafterin K als derzeitige Minderheitsgesellschafterin kann konkrete missbräuchliche Maßnahmen untersagen lassen und Beschlüsse anfechten. Sie kann sich also auch mit ihren 15% zur Wehr setzen. Die einstweilige Verfügung wurde daher korrekterweise nicht erlassen.

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