Ausschlussklage gegen OG-Gesellschafter

Ausschlussklage gegen OG-Gesellschafter

Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf einen Ausschlussgrund ist möglich.

Eine OG betreibt eine Fahrschule. Nur ein Gesellschafter verfügt über die notwendige Konzession. Die Gesellschafter haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter gewisse Arbeitsstunden erbringt. Nach einiger Zeit eröffnet jener Gesellschafter, welcher über die Konzession verfügte (der zukünftige Beklagte), eine eigene Fahrschule. Die OG verlor darauf ihre Konzession. Die Gesellschafter bemühten sich um eine neue Konzession. Der Beklagte erbrachte darüber hinaus 2012 bis 2013 immer weniger Arbeitsleistungen und ab 2014 überhaupt keine mehr. Seine Vorwegentnahmen überstiegen das für die Arbeitsleistungen zustehende Entgelt bereits um ein Vielfaches.

Die anderen OG-Gesellschafter brachten daher gegen ihn eine Ausschlussklage gemäß § 140 UGB ein, welcher in zwei Instanzen stattgegeben wurde. Die Gerichte begründeten den Ausschluss des Gesellschafters mit der mangelnden Mitarbeit des Beklagten sowie mit der Übertretung des Konkurrenzverbotes.

Der OGH führte ergänzend aus, dass eine Ausschlussklage unverzüglich einzubringen ist. Bei einem neuerlichen gesetzten Ausschlussgrund dürfen frühere, an sich schon verfristete Gründe mitberücksichtigt werden.

Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf einen Ausschlussgrund ist grundsätzlich möglich. Ein Zeitverlauf allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Schweigen muss beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben will. An die Beurteilung ist ein strenger Maßstab zu stellen. Der OGH bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass kein schlüssiger Verzicht vorliegt und der Ausschluss daher berechtigt ist. Die anderen OG-Gesellschafter haben lediglich versucht, eine Konzession zu erhalten, da dies notwendig war um den Betrieb weiter zu führen. Der dadurch entstandene Zeitverlauf bedeutet nicht zweifelsfrei einen Verzicht auf den Ausschlussgrund. Der Ausschluss des Beklagten ist daher gerechtfertigt.

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