Einreichung Jahresabschluss zum Firmenbuch bei strittigem Inhalt

Einreichung Jahresabschluss zum Firmenbuch bei strittigem Inhalt

Bei Uneinigkeit der Geschäftsführer über den Inhalt des Jahresabschlusses muss dieser zur Vermeidung von Zwangsstrafen auch mit nur einer Unterschrift eingereicht werden.

Zwei Geschäftsführer und eine GmbH haben eine Zwangsstrafverfügung gemäß § 281 UGB erhalten, da der Jahresabschluss nicht rechtzeitig zum Firmenbuch eingereicht wurde. Sie versuchen nun diese Zwangsstrafe zu bekämpfen.

Der Geschäftsführer muss für eine erfolgreiche Bekämpfung der Zwangsstrafe nachweislich alles unternommen haben, um eine rechtzeitige Erfüllung der Pflicht zu gewährleisten. Das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses kann dazu führen, dass eine Zwangsstrafe erfolgreich bekämpft werden kann. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise bei Betriebsprüfung, Erkrankung, Alter und Beschlagnahme von Unterlagen nicht um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, beim Tod eines gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführers jedoch schon. Bereits leichtes Verschulden schadet dem Geschäftsführer.

Im gegenständlichen Fall waren sich die Geschäftsführer über den Inhalt des Jahresabschlusses nicht einig. Sie konnten jedoch nicht beweisen, dass sie als Geschäftsführer alles Zumutbare getan haben, um den Jahresabschluss fristgerecht einzureichen. Eine Berufung auf Unstimmigkeiten genügt nicht, um sich von der Zwangsstrafe befreien zu können. Sie hätten rechtzeitig eine Weisung der Gesellschafter einholen müssen. Weiters führt der OGH aus, dass bei einer Uneinigkeit zwischen den Geschäftsführern über den Inhalt des Jahresabschlusses und bei einem Scheitern der Weisung der Gesellschafter der jeweilige Geschäftsführer seine Version des Jahresabschlusses mit nur einer Unterschrift einreichen muss und darauf hinweisen muss, dass der andere Geschäftsführer seiner Unterschrift verweigert hat. Nur das kann einer Zwangsstrafverhängung verhindern.

In der Praxis ist bei dieser vom OGH angedachten Vorgangsweise zu berücksichtigen, dass das Computersystem, über welches die Steuerberater die Jahresabschlüsse zum Firmenbuch einreichen, verpflichtend vorsieht, dass der Steuerberater bestätigt, dass alle Geschäftsführer den Jahresabschluss unterzeichnet haben (bei der elektronischen Version finden sich ja keine Unterschriften). Wenn diese Bestätigung nicht erfolgt, kann der Steuerberater den Jahresabschluss nicht elektronisch zum Firmenbuch einreichen. Im Falle eines Streites zwischen den Geschäftsführern über den Inhalt des Jahresabschlusses ist daher eine unterschriebene Fassung per Post oder per WebERV über den Rechtsanwalt der Gesellschaft an das Firmenbuch zu übermitteln, um Zwangsstrafen zu verhindern.

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