Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 30d GmbHG)

Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 30d GmbHG)

Ein von Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil es von einer Gesellschaftergruppe vorgeschlagen wurde.

Das Gericht hatte im gegenständlichen Fall ein Aufsichtsratsmitglied nach § 30d GmbHG zu bestellen. Im Rechtsmittelverfahren wurde diese Bestellung bekämpft. Der genaue Sachverhalt kann aus der OGH-Entscheidung nicht entnommen werden.

Der OGH führt aus, dass dem Rekursgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es der Auffassung ist, dass keiner der Rekurswerber konkrete Umstände ausführte, aus denen abgeleitet werden könnte, das bestellte Aufsichtsratsmitglied würde den ihm obliegenden Aufgaben nicht nachkommen und sei nicht ausreichend geeignet, diese Funktion auszuüben. Eine mangelnde Eignung der bestellten Person ergibt sich nicht schon daraus, dass sie von einer Gesellschaftergruppe vorgeschlagen wurde, deren Bestellung aber wegen eines Stimmenpatts scheiterte.

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