Gesellschafter – Verbraucher oder Unternehmer?

Gesellschafter – Verbraucher oder Unternehmer?

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher einen Anteil von 49% hält, kann Unternehmer sein.

An einer GmbH sind zwei Gesellschafter beteiligt, wobei der eine Gesellschafter 51% und der andere 49% hält. Beide Gesellschafter sind jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer.

Der OGH hat in dieser Entscheidung unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung (4 Ob 232/12i, 6 Ob 43/13m, 6 Ob 170/14i) ausgesprochen, dass unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, dass für die Beurteilung, ob ein Gesellschafter Unternehmer oder Verbraucher ist, der Einfluss des Gesellschafter auf die Geschäftsführung maßgeblich ist, beide Gesellschafter als Unternehmer und nicht als Verbraucher anzusehen sind. Für eine allfällige Dominanz des 51%-Gesellschafters gegenüber den 49%-Gesellschafter fanden sich in den Feststellungen keine Anhaltspunkte.

Der OGH verwies zuletzt in 6 Ob 88/21s auf diese Entscheidung und lehnte die Verbraucherstellung einer 60%-Gesellschafterin ab, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben konnte (laut Gesellschaftsvertrag genügte für Beschlussfassungen die einfache Mehrheit).

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