
Haftung des Gerichtsgutachters für Prozessverlust
Es ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten darin zu erblicken, dass erst nach erfolglosen Erörterungsversuch ein Privatgutachten eingeholt und dem Pro-zessgericht vorgelegt wird.
Es ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten darin zu erblicken, dass erst nach erfolglosen Erörterungsversuch ein Privatgutachten eingeholt und dem Pro-zessgericht vorgelegt wird.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es obliegt dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen.
Das Vorhandensein vieler Photovoltaikanlagen in der Gemeinde sagt nichts darüber aus, ob es auch zu vergleichbaren Blendwirkungen auf Wohnungen kommt. Es kommt nicht auf die Ortsüblichkeit der emittierenden Anlagen, sondern nur auf die Ortsüblich-keit der Emissionen an.
Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.
Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen.
Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach eine Preiserhöhung möglich sein soll, wenn nach den Wohnbauförderungsbestimmungen die letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, ist unzulässig.
Bei Vereinbarung eines Regiepreises ist jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert zu berechnen. Das Risiko eines beträchtlichen Aufwands liegt beim Besteller. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst. Eine Regievereinbarung steht einer nachträglichen Argumentationsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht entgegen.
Sichert ein Mitarbeiter eines Werkunternehmers dem Besteller bestimmte Eigenschaf-ten eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt.
Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Rechnungen nicht den Anforderung des § 11 Abs 1a UstG entsprechen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.
Eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz wird als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt.
Einem Feuerversicherer haften sowohl jener Arbeiter, der den Brand durch sein fahrlässiges Verhalten verschuldet hat, als auch dessen Arbeitgeber als Unternehmer, der von einem Wohnungseigentümer mit Arbeiten in der Wohnung betraut worden war.
Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen
Sind wesentliche Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder kann sie der Verkäufer trotz rechtzeitiger Verbesserungsversuche nicht beheben, so ist ein Ausschluss des Wandlungsrechts für den Käufer in AGB gröblich benachteiligend.
Die Vorschriften des § 31 WRG richtet sich an jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb.