Schweigen als Zustimmung zu einer Mehrkostenforderung

Schweigen als Zustimmung zu einer Mehrkostenforderung

Wird bei Bekanntgabe von Mehrkosten, die gemeinsam mit der Garantie der Richtigkeit des erhöhten Kostenvoranschlags erfolgt, geschwiegen, so ist dieses Schweigen als Zustimmung zu werten.

Der Kläger beauftragte die Beklagte auf Grundlage eines Schätzungsanschlags mit näher umschriebenen Bauarbeiten. Nach Beginn der Arbeiten übermittelte die Beklagte dem Kläger per E-Mail eine Kalkulation, die Mehrleistungen enthielt. In der E-Mail führte die Beklagte aus, dass sämtliche Unklarheiten bezüglich Planung und Statik abgeklärt seien und daher davon auszugehen sei, dass keinerlei Unbekannte oder Überraschungen bei der Ausführung des Bauvorhabens zu erwarten seien; Extraleistungen, die erst künftig gewünscht würden, seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt.

Dem Argument, dass das Bezahlen von Rechnungen als bloße Willensbetätigung ungeeignet sei, eine Vertragsänderung auf einen Werkvertrag mit einem Fixbetrag herbeizuführen, ist nicht zu folgen. Die Erklärung in der E-Mail ist nämlich so auszulegen, dass die Beklagte die Richtigkeit des (erhöhten) Kostenvoranschlags iSd § 1170a ABGB garantiert hat. Der Kläger hat in Folge dadurch, dass er die entsprechende Rechnung beglichen hat, schlüssig den ihm bekannt gegebenen Mehrkosten zugestimmt.

Die Garantie der Richtigkeit des (erhöhten) Kostenvoranschlags war für den Kläger ausschließlich mit Vorteilen verbunden, weshalb in diesem Fall das Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung zu werten ist (3 Ob 103/20y; RS0107060).

zurück