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Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Fraglich ist, ob der Anspruch eines Werkunternehmers nach Abbestellung des Werkes gemäß § 1168 ABGB umsatzsteuerpflichtig ist. In den Umsatzsteuer-Richtlinie des BMF und im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass dieser Entgeltanspruch mangels Gegenleistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ob dies auch der europäischen Rechtsprechung entspricht, will der OGH durch ein Vorabentscheidungsverfahren klären.

Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Die Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs kann faktisch nur durch die eigenständige Entfernung des Bauwerks bzw. den Rückbau zu einem bewilligungsfähigen, bereits eingereichten Projekt verhindert werden. Weiters ist die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages nicht zulässig, wenn bereits ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist und diesbezüglich überhaupt eine Baubewilligung erteilt werden kann.

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.