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Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Offenlegungspflichten

Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Offenlegungspflichten

Auch GmbH & Co KGs unterliegen den Bestimmungen der Kapitalgesellschaften über die Rechnungs- und Offenlegung. Der Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie der KG richtet sich dabei nach § 25 GmbHG. Liquidation und fehlende Geschäftstätigkeit befreien – auch bei Unkenntnis von den einschlägigen Regelungen – nicht von der Offenlegungspflicht.

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

In der Entscheidung des OLG Wien werden im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens drei Fragestellungen behandelt: 1. Wie kann die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch Gesellschafts- oder Syndikatsvertrag wirksam eingeschränkt werden? 2. Inwieweit wirkt ein Vergleich sich in einem separaten Gerichtsverfahren auf das Rechtsschutzinteresse bei einer Beschlussanfechtungsklage aus? 3. Kann ein Prozessvertreter für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen einen Gesellschafter bestellt werden?

Notariatsakt für Vereinbarungen über zukünftige Anteilsübertragungen erforderlich? (Prüfungspflichten des Firmenbuchgerichts)

Notariatsakt für Vereinbarungen über zukünftige Anteilsübertragungen erforderlich? (Prüfungspflichten des Firmenbuchgerichts)

Die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG gilt auch für Vereinbarungen über die künftige Abtretung eines Gesellschaftsanteils in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten. Dabei ist irrelevant, ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit, findet die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ihre Grenze.