Kein Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO für auf Klagsseite einschreitenden Prozesskurator

Kein Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO für auf Klagsseite einschreitenden Prozesskurator

Ein für einen unvertretenen Kläger bestellter Prozesskurator (beispielsweise für eine GmbH, die Einlagenrückgewähransprüche geltend macht) erhält vor Beendigung des Ver-fahrens keinen Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO oder nach § 283 ABGB.

§ 10 ZPO räumt dem Prozesskurator grundsätzlich die Möglichkeit ein, noch vor Abschluss der Vertretungshandlungen seine Kosten mittels Kostenbestimmungsantrag beschließen zu lassen. Die Kosten sind nach § 10 ZPO von jener Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches.

In den meisten Fällen wird ein Prozesskurator für eine unvertretene beklagte Partei auf Antrag des Klägers bestellt. Der Kläger hat in diesem Fall die Kosten vorzuschießen und in sein Kostenverzeichnis aufzunehmen. Im Falle des Obsiegens des Verfahrens erhält er die Kosten durch den Kostenersatzanspruch gegen den Beklagten zurück. Im Falle des Prozessverlustes muss er die gesamten Kosten sowieso selbst tragen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Prozesskurator jedoch nicht für einen Beklagten, sondern für eine klagende GmbH bestellt, die gegen ihren Gesellschafter Ansprüche auf Rückersatz wegen Einlagenrückgewähr geltend macht. Die beiden Geschäftsführer sind nur gemeinsam vertretungsbefugt, weshalb aufgrund der Interessenskollision die GmbH unvertreten ist, und für die Geltendmachung des Einlagenrückgewähranspruches ein Prozesskurator auf Antrag des anderen Gesellschafters bestellt werden musste.

Wir als antragstellender Prozesskurator gingen rechtlich davon aus, dass § 10 ZPO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen kann, da die Beklagte die Bestellung des Proesskurators nicht durch eine Prozesshandlung veranlasst hat. Es gab daher noch zwei mögliche Kostenschuldner: die Partei, die die Bestellung des Prozesskurators beantragt hat. Dies war die zweite Gesellschafterin, die aber nicht Verfahrenspartei im Einlagenrückgewährprozess ist, oder die von uns vertreten GmbH. Wir entschieden uns, zu beantragen, dass die von uns vertretene GmbH zur Kostenübernahme verpflichtet werden soll.

Das HG Wien wies diesen Antrag ab und vertrat die Ansicht, dass § 10 ZPO anwendbar sei, aber die vertreten GmbH die Bestellung nicht veranlasst hat. Wir hatten uns nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Rekurs gegen diesen Beschluss erfolgsversprechend ist. Die rechtliche Beurteilung des HG Wien ist zwar falsch, aber selbst bei richtiger rechtlicher Beurteilung, wäre das Gericht zu demselben Ergebnis gelangt, weshalb ein Rekurs nicht erfolgreich gewesen wäre:

Keine Anwendung des § 10 ZPO

Es ist zwar unserer Ansicht nach nicht richtig, dass § 10 ZPO zur Anwendung gelangt, da für die Anwendbarkeit des § 10 ZPO ein durch eine Aktion des Klägers, regelmäßig eine Klagsführung, unmittelbar veranlasstes und notwendigerweise erfolgtes Einschreiten eines Prozesskurators erforderlich wird (LGZ Wien 18.4.2000, 41 R 152/00g, MietSlg 52.692). Voraussetzung eines Kostenersatzanspruches nach § 10 ZPO ist vor allem auch, dass die Mitwirkung des Kurators von der anderen Partei veranlasst wurde, das Auftreten des Kurators Prozesshandlungen der anderen Partei erst ermöglicht hat (OLG Wien, 34 R 208/88). Gegenständlich hat der Gegner jedoch keine Prozesshandlung gesetzt, die das Einschreiten erforderlich gemacht hätte. Dies deckt sich auch mit der Entscheidung 36 R 189/00p des LG St. Pölten, in welchem dieses ausführt, dass mangels Veranlassung der Kostenersatzanspruch des Kurators etwa dann entfällt, wenn dieser eine Klage bei Gericht selbst eingebracht hat. Der Umstand, dass der Gegner gegen das Gesetz verstoßen hat (§ 82 GmbHG) und dadurch das Einschreiten des Prozesskurators erforderlich wurde, erfüllt unsere Ansicht nach nicht die Anwendungsvoraussetzungen des § 10 ZPO.

Kein Kostenersatzanspruch nach § 283 Abs 3 ABGB

Das Erstgericht hätte sich daher richtigerweise für die Abweisung des Antrages nicht auf § 10 ZPO, sondern auf § 283 Abs 3 ABGB stützen müssen. Dem Kurator gebührt grundsätzlich eine angemessene jährliche Entschädigung (§ 283 Abs 1 ABGB). Nützt der Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hierfür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden (§ 283 Abs 3 ABGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die vertreten Partei davor zu schützen, Kosten übernehmen zu müssen, bei welchen es noch eine Chance gibt, dass diese sowieso der Gegner ersetzen muss.

Fazit

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Rechtsanwälte aufpassen müssen, dass sie keinen Kostenersatz vor Beendigung des oft lang andauernden Verfahrens erhalten können, da diese Kosten im Falle eines Obsiegens vom Gegner ersetzt werden könnten. Dies muss bei der Übernahme von Vertretungen als Prozesskurator bedacht werden. Damit trägt der Rechtsanwalt jedoch auch das Insolvenzrisiko der vertretenen Partei. Um dieses Risiko abzusichern, sollte überlegt werden, eine Sicherheitsleistung von jener Partei zu erhalten, die die Bestellung des Prozesskurators beantragt hat. Die Übernahme einer solchen Sicherheitsleistung muss mangels Anwendbarkeit des § 10 ZPO sowie des § 283 Abs 3 ABGB zulässig sein.

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