Gesellschafter als Verbraucher oder Unternehmer

Gesellschafter als Verbraucher oder Unternehmer

Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; entscheidend ist, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.

Der Kläger und die Beklagte schlossen sich zu einem Joint-Venture zusammen. Im Rahmen des Abschlusses des Joint-Ventures wurde auch eine Abtretungsverpflichtung des Klägers als Absicherung für das von der beklagten AG übernommene finanzielle Risiko vereinbart. Der Kläger versuchte nun, diese Abtretungsverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit und Wucher anzufechten.

Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Kläger Verbraucher oder Unternehmer ist. Im vorliegenden Fall war der Kläger mit 40% an der Gesellschaft beteiligt, wobei er auch Geschäftsführer war. Zudem sah der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen einer Dreiviertelmehrheit vor, sodass dem Kläger eine Sperrminorität zukam. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes, dass der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren ist, da bei ihm ein entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung und die maßgeblichen Entscheidungen im Unternehmen vorlagen. Das Vorliegen von Sittenwidrigkeit wurde vom OGH verneint. Der Einwand des Wuchers wurde bei der Revision an den OGH nicht mehr konkret ausgeführt, weshalb sich der OGH mit diesem Punkt nicht mehr zu befassen hatte.

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