
Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen allein bewirkt noch keine Haftung des Auftraggebers
Nach Rechtsprechung führt die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Vielmehr ist entscheidend, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.