Thema: Rechtsmissbrauch

Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Zweck der Feststellungsklage ist es, ein strittiges Rechtsverhältnis zu bereinigen. Dies geschieht nicht, wenn nicht alle am Rechtsverhältnis Beteiligten geklagt werden, denn ihnen gegenüber entfaltet ein Feststellungsurteil keine Bindungswirkung. Wird also auf Feststellung der Nichtigkeit der Änderung einer Stiftungserklärung geklagt, so ist jedenfalls auch die Privatstiftung selbst zu klagen.

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

Sinn einer abstrakten Bankgarantie ist es, „erst nach erfolgter Zahlung zu streiten“: Dem Begünstigten soll eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung gewährleistet werden. Ein rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie ist dennoch nicht erlaubt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn die Garantie abgerufen werden soll, obwohl evident ist, dass kein Anspruch mehr besteht.

Zurückbehaltungsrecht an vorletzter Rate

Zurückbehaltungsrecht an vorletzter Rate

Im Rahmen der Abwicklung eines BTVG-Vertrages mit Ratenplan hielt der Erwerber des Wohnobjekts einen Teil der vorletzten Rate unter Berufung auf vorliegende Mängel zurück. Der OGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob sich der Erwerber auch bei der nach dem Ratenzahlungsplan vorletzten Rate auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen könne, obwohl die dem entsprechenden Bauabschnitt zuzuordnenden Leistungen schon abgeschlossen waren.