Schäden an Ladegut bei Abladevorgang – Kfz-Ausschluss und Tätigkeitsklausel

Schäden an Ladegut bei Abladevorgang – Kfz-Ausschluss und Tätigkeitsklausel

Aus dem Wortlaut der Klausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass Schäden bei einem Abladevorgang nicht von der Klausel BB 7878 umfasst sind, solange die bewegliche Sache bei oder infolge der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit dieser Sache beschädigt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde beauftragt, Gehäuse für von der Auftraggeberin beigestellte Wechselrichter anzufertigen und die Wechselrichter darin einzubauen. Die Wechselrichter wurden von der Herstellerin mittels beauftragter Spedition an die Klägerin geliefert.

Bei Lieferungen von schweren Geräten führt die Klägerin immer das Entladen durch, weil sie am Betriebsgelände über die zur Entladung notwendigen Geräte verfügt. Am 8. April 2021 wurden die Wechselrichter geliefert. Ein Mitarbeiter der Klägerin wollte einen Wechselrichter mit einem Gabelstapler vom LKW abladen. Als er den Wechselrichter ca 15 cm von der Ladefläche anhob und den Stapler zurücksetzte, kippte der Wechselrichter zur Seite. Dabei erlitt der Wechselrichter einen Totalschaden.

Relevante Bestimmungen der AHVB sowie Sondervereinbarungen

Artikel 7 AHVB 2006 – Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung oder Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

Besondere Bedingung Nr. 7857 – Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen und fremden Containern

– Hebe- und Verlademaschinen aller Art sowie durch Hand;

Versicherungsschutz besteht auch für Schäden an Containern beim Abheben von und Heben auf Land und Wasserfahrzeuge.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung, Verlust, Vernichtung oder Abhandenkommen des Ladegutes.

Besondere Bedingung Nr. 7858 – Verwahrung von beweglichen Sachen

1. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 3. gelten ausschließlich für solche beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur übernommen haben.

Besondere Bedingung Nr. 7878 – Tätigkeiten an beweglichen Sachen

OGH-Entscheidung

Kfz-Ausschluss

Die Beklagte argumentiert, der Entladevorgang sei nicht im versicherten Betrieb der Klägerin, sondern im Betrieb der Frachtführerin ausgeführt worden, weil das Be- und Entladen als Verwendung eines Kraftfahrzeugs, hier des LKW, anzusehen und daher der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Frachtführerin zuzuordnen sei. Dies widerspricht jedoch der aktuellen Judikatur.

Das Entladen wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin mit einem Gabelstapler durchgeführt. In der Folge hat sich das spezifische Risiko des Gabelstaplers, schwere Gegenstände von einem LKW zu entladen, realisiert, weil der Wechselrichter beim Anheben durch den Stapler zur Seite kippte und beschädigt wurde. Damit ist der Schaden im Betrieb der Klägerin eingetreten (vgl. 7 Ob 178/22k).

Tätigkeitsausschluss

Da hier der Schaden an einer beweglichen Sache (Wechselrichter) bei einer Tätigkeit der Versicherungsnehmerin (Abladen) entstanden ist, greift dieser Risikoausschluss. Die Klägerin ist aber der Ansicht, dass der Schadensfall durch die in den Besonderen Bedingungen enthaltenen sekundären Risikoeinschlüsse gedeckt ist.

Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen und fremden Containern

Die BB 7857 schließt abweichend von Art 7.5.3 und Art 7.10. AHVB 2006 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an fremden Land- und Wasserfahrzeugen sowie fremden Containern beim Beladen und Entladen in den Versicherungsschutz ein. Ausdrücklich nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche aus Beschädigung, Verlust, Vernichtung oder Abhandenkommen des Ladegutes. Im vorliegenden Fall wurde das Ladegut im Zuge des Entladevorgangs beschädigt, sodass sich die Versicherungsdeckung nicht aus der BB 7857 ergeben kann.

Verwahrungsklausel

Die BB 7858 enthält Risikoeinschlüsse für die Verwahrung von beweglichen Sachen. Punkt 3. dieser Besonderen Bedingung schließt Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen aus dem Titel der Verwahrung – abweichend von Art 7.10.2 und 7.10.3 AHVB 2006 – wieder in den Versicherungsschutz ein. Schäden an diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, bleiben aber gemäß Art 7.10.4 AHVB 2006 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Da das Ladegut im Zuge des Abladevorgangs beschädigt wurde, kann sich die Versicherungsdeckung auch nicht aus der BB 7858 ergeben.

Tätigkeitsklausel

Die BB 7878 enthält abweichend von Art 7.10.4 AHVB 2006 einen Einschluss für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Im Anschluss daran werden bestimmte Tätigkeiten konkret angeführt (Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung). Im vorliegenden Fall ist der Schaden zwar nicht bei oder infolge einer Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung entstanden, allerdings ist die Aufzählung in der BB 7878 nur beispielhaft (arg „und dgl“). Aus dem Wortlaut der Klausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer somit nicht entnehmen, dass Schäden bei einem Abladevorgang nicht von der BB 7878 umfasst sind, solange die bewegliche Sache bei oder infolge der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit dieser Sache beschädigt wurde, was hier unzweifelhaft der Fall ist.

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