Auslandsbezogener Risikoausschluss in der Steuerberaterhaftpflicht – Abgrenzung zwischen inländischer Pflichtverletzung und Nichtbeachtung ausländischen Rechts

Auslandsbezogener Risikoausschluss in der Steuerberaterhaftpflicht – Abgrenzung zwischen inländischer Pflichtverletzung und Nichtbeachtung ausländischen Rechts

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des auslandsbezogenen Risikoausschlusses in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftstreuhändern und präzisiert die Abgrenzung zwischen gedeckten Haftungsansprüchen aus der Verletzung inländischen Rechts und nicht gedeckten Ansprüchen wegen Nichtbeachtung ausländischen Rechts.

Relevante Bestimmungen

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder (AVBW 1994) zugrunde. Nach Art 1 AVBW besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der gesetzlich berechtigten beruflichen Tätigkeit wegen Vermögensschäden. Art 4.1.3 AVBW schließt hingegen Haftpflichtansprüche aus, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts oder wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine österreichische Steuerberaterin, betreute seit Jahren einen Mandanten sowie dessen Gesellschaft in steuerlichen Angelegenheiten. Ein erheblicher Teil der Umsätze wurde über Online-Vertrieb an deutsche Endverbraucher erzielt. Die maßgebliche Lieferschwelle nach deutschem Umsatzsteuerrecht wurde bereits ab 2011 überschritten, dennoch wurden die Umsätze weiterhin in Österreich versteuert.

Erst ab August 2015 erfolgte eine steuerliche Erfassung in Deutschland. In der Folge leitete das deutsche Finanzamt ein Steuerstrafverfahren ein und setzte erhebliche Zinsen fest. Der Mandant und die Gesellschaft machten gegenüber der Klägerin Schadenersatzansprüche geltend. Sie warfen ihr insbesondere vor, nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Versteuerung in Deutschland hingewiesen, keine Berichtigung für frühere Zeiträume veranlasst und nicht auf drohende Zinsen und finanzstrafrechtliche Konsequenzen aufmerksam gemacht zu haben.

Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht ihres Haftpflichtversicherers. Der Versicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf den Risikoausschluss des Art 4.1.3 AVBW ab.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht und verneinte eine sofortige Wiederherstellung der Klagsabweisung. Er stellte zunächst klar, dass Art 4.1.3 AVBW einen wirksamen Risikoausschluss darstellt, der aus Gründen der Prämienkalkulation auslandsbezogene Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt. Der Ausschluss setzt jedoch einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts und dem geltend gemachten Schaden voraus.

Der OGH unterschied zwischen zwei Ausprägungen des Ausschlusstatbestands: der „Verletzung ausländischen Rechts“, die eine aktive Befassung mit ausländischem Recht und dessen fehlerhafte Anwendung voraussetzt, und der weiter gefassten „Nichtbeachtung ausländischen Rechts“, die bereits dann greift, wenn ausländisches Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden gewesen wäre, dies aber übersehen oder unterlassen wurde.

Ausgehend vom Vorbringen der Geschädigten bejahte der OGH grundsätzlich die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses, soweit die Schadenersatzansprüche darauf gestützt werden, dass die Klägerin die steuerlichen Pflichten in Deutschland – insbesondere die Versteuerung nach Überschreiten der deutschen Lieferschwelle sowie die nachträgliche Abgabe von Steuererklärungen – nicht beachtet habe. Diese Ansprüche gründen kausal auf der Nichtbeachtung deutschen Steuerrechts und sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Gleichzeitig stellte der OGH jedoch klar, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schäden zwingend unter den Ausschluss fallen. Soweit den Haftungsansprüchen Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Rückforderung der zu Unrecht in Österreich abgeführten Umsatzsteuer zugrunde liegen, handelt es sich um Vorwürfe wegen Verletzung österreichischen Rechts. Solche Ansprüche sind vom auslandsbezogenen Risikoausschluss nicht erfasst und können grundsätzlich gedeckt sein.

Da die einzelnen Schadenpositionen im Klagebegehren nicht eindeutig den jeweils behaupteten Pflichtverletzungen zugeordnet wurden, war eine klare Trennung zwischen gedeckten und nicht gedeckten Ansprüchen nicht möglich. Das Klagebegehren erwies sich insoweit als unschlüssig. Eine endgültige Entscheidung über die Deckungspflicht war daher noch nicht möglich; die Sache bedarf einer weiteren Konkretisierung und Tatsachenfeststellung im fortgesetzten Verfahren.

zurück