Vorsatzausschluss in der Ärztehaftpflichtversicherung – Bewusstes Zuwiderhandeln genügt für Leistungsfreiheit
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Vorsatzausschlusses in der ärztlichen Haftpflichtversicherung und präzisiert, unter welchen Voraussetzungen bereits das bewusste Zuwiderhandeln gegen bekannte Sicherheitsvorschriften zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt – auch gegenüber geschädigten Dritten.
Relevante Bestimmungen
Dem zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bestehenden Ärztehaftpflichtversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) zugrunde. Nach Art 7.2 AHVB besteht kein Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz gleichgestellt sind insbesondere Handlungen oder Unterlassungen, bei denen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, sowie die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von geleisteten Arbeiten.
Gesetzlich maßgeblich ist zudem § 158c VersVG, der zwar die Direktansprüche geschädigter Dritter schützt, die Leistungspflicht des Versicherers jedoch auf den Umfang der übernommenen Gefahr beschränkt.
Sachverhalt
Der Erstbeklagte war als Arzt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Die Klägerin, Trägerin einer Klinik, machte gegenüber dem Versicherer direkt Schadenersatzansprüche geltend. Hintergrund war eine schwerwiegende ärztliche Fehlbehandlung: Der Erstbeklagte verabreichte mehreren Patientinnen das Narkosemittel Propofol aus einer bereits am Vortag angebrochenen und unsachgemäß gelagerten Flasche. Entgegen den einschlägigen Vorschriften hatte er diese nicht entsorgt, sondern über Nacht bei sich zu Hause aufbewahrt. Zudem verwendete er dieselbe Spritze für mehrere Entnahmen, wodurch auch eine neue Flasche kontaminiert wurde.
Infolge der Verabreichung des kontaminierten Medikaments erlitten drei Patientinnen eine schwere Sepsis; eine Patientin verstarb. Der Erstbeklagte hatte Kenntnis von den Gebrauchsanweisungen, der besonderen Verkeimungsgefahr von Propofol und den potenziell tödlichen Folgen einer Kontamination. Die Klägerin begehrte Ersatz eines reinen Vermögensschadens aus der behaupteten Vertragsverletzung des Arztes.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers. Er stellte zunächst klar, dass § 158c VersVG zwar den Direktanspruch geschädigter Dritter sichert, diesen jedoch nicht besser stellt als den Versicherungsnehmer selbst. Der Versicherer haftet auch gegenüber Dritten nur im Rahmen der vertraglich übernommenen Gefahr; vereinbarte Risikoausschlüsse wirken daher auch im Direktprozess.
In inhaltlicher Hinsicht knüpfte der OGH an seine gefestigte Rechtsprechung zum Vorsatzausschluss nach Art 7.2 AHVB an. Diese Bestimmung entspricht nicht in allen Punkten dem gesetzlichen Vorsatzausschluss des § 152 VersVG, sondern geht darüber hinaus, indem sie dem Vorsatz auch das bewusste Inkaufnehmen eines Schadenseintritts bei wahrscheinlicher Schadensfolge gleichstellt. Der Vorsatz muss sich dabei nicht auf den konkreten Schadenerfolg beziehen. Es genügt, dass sich das Wissen und der Entschluss des Versicherten auf einen dem Schaden vorgelagerten Umstand beziehen, der eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt begründet.
Im konkreten Fall hatte der Erstbeklagte bewusst gegen bekannte und einschlägige Sicherheits- und Hygieneregeln verstoßen. Er wusste um die Verkeimungsgefahr des Medikaments, um die Vorschriften zur Entsorgung angebrochener Flaschen und um die gravierenden gesundheitlichen Risiken einer Kontamination. Auch wenn er den konkreten Schadenseintritt möglicherweise nicht wollte oder hoffte, dass es nicht zu einer Schädigung kommen werde, handelte er in Kenntnis der Gefahrenlage und nahm den möglichen Schadenseintritt in Kauf.
Der OGH qualifizierte dieses Verhalten als vorsatzgleich im Sinn des Art 7.2.1 AHVB. Bereits dieser Risikoausschluss führte zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. Auf weitere geltend gemachte Ausschlüsse oder auf die Frage, ob die Klägerin als geschädigte Dritte im Sinn des § 52d Abs 6 ÄrzteG anzusehen ist, kam es daher nicht mehr an.