Notgeschäftsführer

Notgeschäftsführer

Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen, ist in ihrer Vertretungsbefugnis so behindert, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers gerechtfertigt ist.

Einer selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin wurde als Gesellschafterin der GmbH mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung die Ausübung von Gesellschafterrechten verboten und es wurde ihr unter anderem aufgetragen, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Sie ist daher als Geschäftsführerin aufgrund der einstweiligen Verfügung in ihrer Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft so behindert, dass die Bestellung einer anderen Person zur Notgeschäftsführerin durch die Vorinstanzen keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt.

Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann zwar eine bestimmte Person vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr nur eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat auch kein subjektives Recht selbst zum Notgeschäftsführer bestellt zu werden.

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