Thema: Geschäftsführerhaftung

Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Eine Hemmung der Verjährung tritt dann ein, wenn wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschaft gegen sich oder gegen nahe Angehörige durchsetzen würde. Dies gilt auch für Kollegialorgane, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen keine anderen Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.

Haftung Dritter für Einlagenrückgewähr wegen Sittenwidrigkeit

Haftung Dritter für Einlagenrückgewähr wegen Sittenwidrigkeit

Als sittenwidrig muss ein Dritte massiv schädigendes Verhalten einer Geschäftsführerin angesehen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht, und damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt.