Prüfungsbefugnis des Grundbuchgerichts bei Insichgeschäft

Prüfungsbefugnis des Grundbuchgerichts bei Insichgeschäft

Die Eintragung im Grundbuch ist u.a. dann zu verwehren, wenn der äußere Anschein eines unzulässigen Insichgeschäfts eines Geschäftsführers einer GmbH vorliegt und keine Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer bzw., bei nur einem Geschäftsführer, des Aufsichtsrats, oder, bei Fehlen eines solchen, aller Gesellschafter vorliegt.

Die beiden jeweils alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer (der Erst- und die Zweitantragstellerin) einer GmbH wollten jeweils einen 1/10-Anteil an einer Liegenschaft der GmbH an sich selbst verkaufen. Für den Verkauf wurde eine einheitliche Vertragsurkunde erstellt, die vom Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin sowohl als Geschäftsführer der verkaufenden GmbH als auch als Käufer unterfertigt wurde. Das zuständige Grundbuchgericht erkannte darin offenbar zumindest den Anschein eines unzulässigen Insichgeschäfts, und verweigerte die Eintragung aufgrund seiner Bedenken bezüglich der Verfügungsbefugnis der Antragsteller.

Der OGH sah darin keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Das im Revisionsrekurs vorgebrachte Argument, es habe jeweils nur der ein/e alleinvertretungsbefugte/r Geschäftsführer/in die Gesellschaft beim Verkauf an den bzw. die jeweils andere/n Geschäftsführer/in vertreten (weshalb kein Insichgeschäft vorliege), deckte sich nach Ansicht des OGHs nicht mit dem Urkundeninhalt, da eben nur ein einheitlicher Kaufvertrag vorlag. Eine anderslautende Auslegung der vorliegenden Urkunde unter Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb des Urkundenbeweises liegen, käme im Grundbuchsverfahren nicht in Frage. Auch in der Auffassung des Rekursgerichts, dass im konkreten Fall die Zustimmung nach § 25 Abs 4 GmbH-Gesetz nicht vom anderen Geschäftsführer bzw. der anderen Geschäftsführerin erteilt werden konnte, da für diese/n ebenfalls die Gefahr einer Interessenskollision bestanden habe, könne sich auf die ständige Rechtsprechung stützen (vgl. RS0019350). Um im konkreten Fall die Bedenken an der Verfügungsfähigkeit der Beteiligten auszuräumen, hätte es deshalb der Zustimmung der weiteren Gesellschafterin bedurft.

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