Keine Zusammenschlusskontrolle bei strittiger Stimmrechtsverschiebung

Keine Zusammenschlusskontrolle bei strittiger Stimmrechtsverschiebung

Es ist nicht Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens über die Wirksamkeit oder Gültigkeit von „Erwerbsvorgängen“, hier der Behauptung der Stimmrechtsverschiebungen, zu entscheiden.

Die Familie Dichand und die Funke-Gruppe sind zu je 50% an der Kronen Zeitung beteiligt. Nach dem Tod von Hans Dichand erbten seine Witwe und seine drei Kinder je 12,5%.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht vor, dass Gesellschafter eine Stimme je ATS 1.000,00 an Stammeinlage haben. Nach Auslegung der Funke-Gruppe bedeutet dies, dass die Funke-Gruppe seit dem Tod von Hans Dichand über eine Mehrheit verfügt, obwohl eigentlich die Funke-Gruppe und die Familie Dichand mit der gleichen Stammeinlage und somit im gleichen Prozentsatz an der Gesellschaft beteiligt sind. Durch die Aufspaltung des Anteils von Hans Dichand auf vier Personen halten diese jedoch je 12,5%, also eine Stammeinlage von ATS 62.500,00. Dies würde bedeuten, dass jeder nur 62 Stimmen hat. In Summe wären das 248 Stimmen im Verhältnis zu den 250 Stimmen der Funke-Gruppe.

Derzeit ist eine Feststellungsklage bzw. Beschlussanfechtungsklage beim HG Wien anhängig. Die Funke-Gruppe hat parallel dazu der Bundeswettbewerbsbehörde den Wechsel zur alleinigen Kontrolle angemeldet. Sie stützt sich dabei auf die Stimmrechtsverschiebung nach dem Tod von Hans Dichand.

Dieser Antrag wurde jedoch von allen Instanzen abgewiesen, da keine Anmeldefähigkeit vorliegt. Es bestehen Unklarheiten, ob wirklich ein kartellrechtlicher Zusammenschluss vorliegt, da nicht geklärt ist, ob die Rechtsansicht von Funke richtig ist. Es ist nicht Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens über die Wirksamkeit oder Gültigkeit von erst danach dem Kartellrecht unterliegenden Erwerbsvorgängen zu entscheiden.

zurück