Kein Regressrecht der Gesellschaft gegen solidarisch bürgenden Gesellschafter

Kein Regressrecht der Gesellschaft gegen solidarisch bürgenden Gesellschafter

Haften Gesellschaften und ihre Gesellschafter als Bürgen und Zahler solidarisch für einen Kredit einer Tochtergesellschaft, liegt ein "besonderes Verhältnis" nach § 896 ABGB vor, wenn die Mithaftung im priämären Interesse der Tochtergesellschaft und ihrer Gesellschafter lag. Die zahlende Gesellschaft kann sich dann bei ihren Gesellschaftern nicht regressieren.

Die Kreditnehmerin, eine GmbH, hat zwei Gesellschafterinnen, ebenfalls GmbHs. An jeder Gesellschafterin sind je drei natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Beide Gesellschafterinnen sowie deren sechs Gesellschafter haften als Bürgen und Zahler für den Kredit.

Die Kreditnehmerin verfiel in Konkurs. Eine Gesellschafter-GmbH verkaufte ihren Gastrobetrieb O* (vgl. 6 Ob 38/18h: analoge Anwendung des § 237 AktG auf die GmbH) und beglich als Bürge und Zahler mit dem Kaufpreis die Forderung der Bank. Sie trat der Klägerin, welche im Mehrheitseigentum eines Gesellschafters der Zahlerin steht, mittels Forderungskauf die potentielle Regressforderung (1/8 der Tilgungszahlung) gegen die Beklagte ab.

Die Klägerin stützte ihren Regressanspruch gegen die Beklagte auf §§ 1359 iVm 896 ABGB.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren noch stattgegeben. Das Berufungsgericht sah dies jedoch anders. Es liege unter den Solidarschuldnern ein „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB vor. Die Zahlerin habe aufgrund ihrer Gesellschafterstellung bei der Kreditnehmerin – verglichen mit der Beklagten – ein unmittelbares Eigeninteresse am aufgenommenen Kredit; die Beklagte hingegen sei mit lediglich 5 % an der Zahlerin beteiligt. Die Haftungsübernahme der Gesellschafter der Zahlerin und der zweiten Gesellschafterin der Kreditnehmerin habe – mangels anderer Sicherheiten – offenkundig dazu gedient, der Kreditgeberin zusätzlich zu den Gesellschafter-GmbHs der Kreditnehmerin auch natürliche Personen als Mithaftende zur Verfügung zu stellen; sie sei daher primär im Interesse der Kreditnehmerin und ihrer Gesellschafter-GmbHs gelegen gewesen. Ein (kopfteiliger) Regress der Zahlerin gegen ihren Gesellschafter widerspräche dieser Interessenlage. Aber auch ein Regress entsprechend der Beteiligung der Beklagten komme im Verhältnis Gesellschaft/Gesellschafter nicht in Betracht, liefe dies doch im Ergebnis auf eine primäre Haftung der Gesellschafter und eine gänzliche Befreiung der Gesellschaft (Zahlerin) hinaus.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht verneint laut OGH nicht ein Eigeninteresse der mittelbaren Gesellschafter der Kreditnehmerin an der Kreditgewährung, hält aber das Interesse der unmittelbaren Gesellschafter der Kreditnehmerin berechtigt für „primär“, also stärker. Dass die Ansicht des Berufungsgerichts dazu führt, dass im Innenverhältnis der hier als Bürgen Mithaftenden die unmittelbaren Gesellschafter kraft des „besonderen Verhältnisses“ iSd § 896 ABGB den Ausfall zur Gänze, die mittelbaren Gesellschafter aber gar nicht tragen sollen, trifft zu; warum diese Konsequenz aber „eigenartig“ sein soll, ist für den OGH nicht ersichtlich.

zurück