
Vereitelung der Mangelbehebung durch den Übernehmer
Um einen unbehebbaren Mangel gemäß § 932 Abs 4 ABGB, der unmittelbar zur Wandlung berechtigt und keine Verbesserungschance hat, handelt es sich nur dann, wenn feststeht, dass die für die Errichtung des Bauwerks erforderliche Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.