
Das Unterlassen einer Warnung führt nicht automatisch zu einer Haftung
Eine Fehlleistung sowie Verletzung der Warn- und Hinweispflicht ist nicht per se ausreichend für eine Haftung. Das Verhalten muss auch kausal für den Schadenseintritt sein. Die Beweislast, dass der Bauherr trotz Fehlleistung und Warnung trotzdem bau-ordnungswidrig gebaut hätte, trägt der Schädiger.