Zum Beweis der Bauherrenhaftung bei einem Arbeitsunfall

Zum Beweis der Bauherrenhaftung bei einem Arbeitsunfall

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es obliegt dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen.

Die Beklagte beauftragte die Zweitnebenintervenientin als Generalunternehmerin mit der Abtragung einer Industrieanlage. Zur Durchführung bestimmter Arbeiten bediente sich diese eines Subunternehmens, bei dem der Kläger beschäftigt war. Im Zuge der Arbeiten betrat der Kläger eine Gitterrosttafel. Die Tafel kippte, er stürzte etwa sechs Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.

Entscheidung des OGH

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RS0027640). Es obliegt dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen (RS0022599).

Dass die korrekte Weiterleitung des am Vortag festgestellten Sicherheitsmangels zu einem anderen Verhalten als dem tatsächlich vom Mitarbeiter der Generalunternehmerin gesetzten geführt hätte, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Dies ist jedenfalls so zu verstehen, dass zumindest ein allfälliger Beweis des ersten Anscheins erschüttert wurde.

Im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung der Vorinstanzen, dass die am Vortag ausgeführte Reparatur der Gitterrosttafel dem üblichen technischen Standard entsprach, fehlt die Feststellung der Schadensverursachung als Voraussetzung für den erhobenen Schadenersatzanspruch.

Die Beklagte trifft im Übrigen als Bauherrin keine Gehilfenhaftung, wenn sie einen Baustellenkoordinator bestellt hat, weil dieser eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Sie haftet dann nur mehr für etwaiges Auswahlverschulden (RS0015253). Außerdem trifft die Fürsorgepflicht des Werkbestellers im Grundsätzlichen nicht mehr ihn, sondern den Generalunternehmer, wenn er mit den Bauarbeiten einen solchen beauftragt hat und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf den Generalunternehmer übertrug.

Die Abweisung der Forderung des Klägers auf Zahlung von Schmerzengeld und Feststellung der Haftung wurde daher vom OGH bestätigt.

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