Bei Umlaufbeschluss geirrt – Beschlussanfechtung
Wird in einem Umlaufbeschluss fälschlicherweise die falsche Gesellschaft genannt und fällt dieser Fehler dem Mitgesellschafter auf, so kann der Beschluss angefochten und für nichtig erklärt werden.
Wird in einem Umlaufbeschluss fälschlicherweise die falsche Gesellschaft genannt und fällt dieser Fehler dem Mitgesellschafter auf, so kann der Beschluss angefochten und für nichtig erklärt werden.
Ein ursprünglich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer hat im Firmenbuchverfahren über die Eintragung der Beschränkung seiner eigenen Vertretungsbefugnis keine Parteistellung.
Eine Klage durch den Kommanditisten einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist im Falle der Schadensverlagerung durchaus möglich. Diesfalls kann eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist aus dem GmbHG angedacht werden. Erst die Steuervorschreibung stellt den Schadenseintritt bei erhöhter Einkommenssteuervorschreibung dar.
Der Verlust der Sperrminorität eines Gesellschafters durch den Ausschluss vom Bezugsrecht zeigt das Potenzial gesellschaftsrechtlicher Mechanismen, die Machtverteilung innerhalb einer Gesellschaft zu verändern.
In Deutschland muss man schnell sein, wenn man eine einstweilige Verfügung erwirken will. Gilt das auch für Österreich?
Eine Beschlussfassung über eine Sonderprüfung ohne eine bestimmte Person zum Revisor zu bestellen, ist einem ablehnenden Beschluss gleichzuhalten. Die Antragstellung und Stimmabgabe durch einen Vertreter ohne schriftliche Stimmrechtsvollmacht sind gültig, wenn die anwesenden Gesellschafter nicht widersprechen.
Aus einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten, autonom ausführbaren Entsendungsrecht ergibt sich keine autonome Befugnis des Gesellschafters, gleichzeitig mit der Entsendung auch die selbständige Vertretungsbefugnis des solcher Art bestellten Geschäftsführers festzulegen.
Die Abberufung des Geschäftsführers ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses wirksam. Der abberufene Geschäftsführer hat im eigenen Namen keine Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung seiner Löschung.
Aus einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten, autonom ausführbaren Entsendungsrecht ergibt sich keine autonome Befugnis des Gesellschafters, gleichzeitig mit der Entsendung auch die selbstständige Vertretungsbefugnis des solcher Art bestellten Geschäftsführers festzulegen.
Einem mit Abberufungskompetenz ausgestatteten Gremium kommt stets Organstellung und damit auch Parteistellung im Abberufungsverfahren gem § 27 Abs 1 PSG zu.
Dem Gläubiger einer GmbH steht auch nach Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch ein auch zeitlich uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher zu.
Wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt, sind für die Interessensabwägungen nach § 62 AktG der mit der Anteilsübertragung verbundene Einfluss und die Motivlage des Erwerbers relevant.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient nicht dem Interesse eines Dritten auf Abschluss eines von ihm gewünschten Vertrages.