Verfall von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer
Die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG ist unzulässig.
Die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG ist unzulässig.
Wirkt sich die Schädigung im Vermögen der Gesellschafter und nicht im Vermögen der Gesellschaft aus, ist ein direkter Schadenersatzanspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer zulässig (GmbH & Co KG).
Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht bei der KG grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Erst dann ist eine Leistungsklage zulässig. Jedoch kann die Richtigkeit des Jahresabschlusses als Vorfrage festgestellt werden, wenn es nur einen Komplementär und einen Kommanditisten gibt.
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Die Geltendmachung einer Konventionalstrafe scheidet aus, wenn die Gesellschafter den Wettbewerb des Mitgesellschafters zugestimmt haben. Ein Unterlassungsbegehren ist unzulässig, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bereits abgelaufen ist.
Wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt, sind für die Interessensabwägungen nach § 62 AktG der mit der Anteilsübertragung verbundene Einfluss und die Motivlage des Erwerbers relevant.
Die Ausübung des Rechtes auf Aufgriff eines Geschäftsanteiles einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.
Die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung und ein Gesellschafterausschluss können nicht in einer Klage zusammengefasst werden.
Die Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist nicht zulässig.
Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf einen Ausschlussgrund ist möglich.
Für den Versuch der Antragstellerin (=K) mit einstweiliger Verfügung eine Pattstellung herbeizuführen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Die GmbH & Co KG hat gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen direkten Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Ein ehemaliger Gesellschafter ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten ist ein zulässiges Sicherungsmittel für die Rückgabe von Geschäftsanteilen.