Treuwidrige Beschlussfassung über Geschäftsführervergütung
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Die eigenmächtige Honorarakontierung im Zusammenhalt mit fehlenden Informationen an die Gesellschafter und unrichtiger Auskunft stellen eine grobe Pflichtverletzung dar, welche zur gerichtlichen Abberufung des Notliquidators führt.
Die Kompetenz zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages und zur Regelung der Vergütung liegt bei der Gesellschafterversammlung, auch wenn die Absprache mit einem Dritten getroffen wird, der die Geschäftsführungsleistungen zur Verfügung stellt.
Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten, wenn auch ohne Schädigungsvorsatz, überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
An eine haftungsbeschränkend wirkende Geschäftsverteilung sind strenge Anforderungen zu erstellen.
Das Firmenbuchgericht ist bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen, wenn einer oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern.
Bei gerichtlicher Überprüfung der Abberufung aus wichtigem Grund ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag.
Ein von Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil es von einer Gesellschaftergruppe vorgeschlagen wurde.
Wenn eine (Rück-)Zahlung aus einem Rechtsgeschäft, welches gegen § 82 GmbHG verstößt, nicht schuldbefreiend wirken kann, kann auch aus einem Rechtsgeschäft, das gegen § 82 GmbHG verstößt, keine Forderung entstehen, die zur Aufrechnung und somit zur Heilung eben dieses nichtigen Rechtsgeschäfts führt.
Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber Dritten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient nicht dem Interesse eines Dritten auf Abschluss eines von ihm gewünschten Vertrages.
Die GmbH & Co KG hat gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen direkten Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen, ist in ihrer Vertretungsbefugnis so behindert, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers gerechtfertigt ist.