Kündigung des Komplementärgeschäftsführers bei Drittanstellung

Kündigung des Komplementärgeschäftsführers bei Drittanstellung

Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haben eine direkte Kündigungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer, auch wenn dieser über eine Drittanstellung bei der GmbH & Co KG angestellt ist.

Der Kläger war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG mit zwei weiteren Geschäftsführern. Sowohl im Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH als auch der GmbH & Co KG ist geregelt, dass die Gesellschafter ihre Befugnisse auf einen Gesellschafterausschuss übertragen haben. Für Personalangelegenheiten gibt es eine Weiterübertragung an den Personalausschuss.

Der Geschäftsführervertrag des Klägers wurde mit der GmbH & Co KG abgeschlossen, diese vertreten durch den Personalausschuss (Drittanstellung). Der Kläger erhielt ein erstes Kündigungsschreiben von der GmbH & Co KG vertreten durch den Personalausschuss im Juni 2018 und im selben Monat nochmal eines vom Gesellschafterausschuss. Ebenfalls erfolgte seine organschaftliche Abberufung im Juni 2018. Weiters erhielt der Kläger eine Eventualkündigung von der GmbH & Co KG vertreten durch die beiden anderen Geschäftsführer im September 2018. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis erst zum 30. September 2019 endete und nicht schon zum 30. Juni 2019. Er begründet dies damit, dass erst die Eventualkündigung, welche durch die GmbH & Co KG ausgesprochen wurde, wirksam ist. Die Beklagte-GmbH & Co KG wendete ein, dass die Kündigung durch den Personalausschuss ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da die GmbH & Co KG wirksam vom Personalausschuss vertreten wurde. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt, da es noch weitere Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gab und es daher möglich gewesen wäre, dass die beklagte GmbH & Co KG durch diese einen wirksamen Kündigungsausspruch vornimmt.

Der OGH ließ die Revision zu. Diese war auch berechtigt. Bei der GmbH ist für den Abschluss des Anstellungsvertrages die Gesellschaft vertreten durch die Gesellschafter zuständig. Bei gleichzeitiger Abberufung und Kündigung sind die Gesellschafter auch für die Kündigung zuständig. Nur wenn die Kündigung später erfolgt, ist der aktuelle Geschäftsführer zuständig.

Gegenständlich liegt eine Drittanstellung vor. Die subsidiäre Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin war auch bisher schon unstrittig, wenn keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl vorlagen. Gegenständlich war nun zu klären, ob die Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin bei einer Drittanstellung auch dann gegeben ist, wenn es weitere Geschäftsführer gibt.

Die Zuständigkeit der Gesellschafter wurde vom OGH in diese Entscheidung bejaht. Die Komplementärin als persönlich haftende Gesellschafterin ist vom Geschäftsführerdienstvertrag wirtschaftlich unmittelbar betroffen. Die Gesellschafter der Komplementärin könnten auch immer eine Weisung an den Geschäftsführer erteilen und so unmittelbar in die KG eingreifen. Die direkte Kündigungskompetenz ist jedoch besser, als eine Weisung, da kein Risiko besteht, dass die Weisung unterlaufen wird. Die Zulässigkeit des Gesellschafterausschusses wurde vom Kläger nicht bezweifelt. Die Kündigung noch im Juni 2018 war daher wirksam.

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