Thema: Interessenskollision

Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Eine Hemmung der Verjährung tritt dann ein, wenn wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschaft gegen sich oder gegen nahe Angehörige durchsetzen würde. Dies gilt auch für Kollegialorgane, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen keine anderen Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.

Kein Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafter-Geschäftsführers / Ausnützen einer Geschäftschance als Einlagenrückgewähr?

Kein Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafter-Geschäftsführers / Ausnützen einer Geschäftschance als Einlagenrückgewähr?

Der geschäftsführende Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Das Überlassen von Geschäftschancen unterliegt dann dem Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn sich die Erwerbschancen soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde.