Thema: Gewährleistung

Neue Rahmenvereinbarung für Berufshaftpflichtversicherung: Deckung in Gefahr?

Neue Rahmenvereinbarung für Berufshaftpflichtversicherung: Deckung in Gefahr?

Der Versicherungsschutz eines Bauträgers für das Gewährleistungsrisiko einer Subunternehmer-Insolvenz bleibt bei Einführung einer neuen Rahmenvereinbarung auch dann bestehen, wenn diese eine zeitliche Risikoeinschränkung enthält, da es sich um ein kontinuierliches Versicherungsverhältnis handelt, bei welchem das Risiko durchgehend versichert war.

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Ein Verkäufer kann (im B2B- oder C2C-Bereich) die Gewährleistung vertraglich grundsätzlich ausschließen. Allerdings sind Mängel in Zusammenhang mit ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften nicht umfasst. Der Umfang eines generellen Gewährleistungsausschlusses ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Vertragsauslegung, nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs.

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Der bloße Vertragspassus, die Errichtung habe „dem Stand der Technik und unter Einhaltung der ÖNORMEN“ zu erfolgen, ist nicht ausreichend, um jegliche Verpflichtung der ÖNORMEN als vertraglich geschuldet anzusehen. Weiters liegt kein Mangel vor, wenn anstelle von Wohnungseigentum Zubehör-Wohnungseigentum eingetragen wird und dieser Bauwerksteil für die Eintragung von Wohnungseigentum ungeeignet ist.

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung dann nicht in drei Jahren verjährt, wenn der Vertragsgegenstand der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist (RS0034175). Werklohnforderungen hingegen verjähren gemäß § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren.

Unverhältnismäßigkeit von Aus- und Einbaukosten beim Verbrauchergeschäft

Unverhältnismäßigkeit von Aus- und Einbaukosten beim Verbrauchergeschäft

Der Verkäufer kann die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Ver-trags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers muss er allein weder bewerkstelligen noch zahlen.