Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung dann nicht in drei Jahren verjährt, wenn der Vertragsgegenstand der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist (RS0034175). Werklohnforderungen hingegen verjähren gemäß § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren.

Im konkreten Fall, wurde vom Beklagten ein Haus auf dem Grund des Klägers errichtet. Dies spricht grundsätzlich schon gegen einen Bauträgervertrag, da für diesen kennzeichnend ist, dass der Bauträger auf einem Grundstück, dass nicht dem Betreuten gehört auf dessen Rechnung ein Grundstück errichtet und nicht wie in dem Fall auf einem Grundstück das bereits im Eigentum des Betreuten steht. Überwiegen Merkmale spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrags als Werkvertrag (RS0019934). Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt daher zu keinem Bauträgervertrag (RS0127269).

Der Betreute war anderer Meinung und reichte aufgrund von offenen Forderungen Klage ein, nach Verfahrensunterbrechung setzte er das Verfahren aber erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist fort.  Die Vorinstanzen beurteilten die Forderung als als Werklohnforderung, da es sich gegenständlich um einen Werkvertrag handle und führten aus, diese sei wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens bereits verjährt.

Der Kläger hingegen war der Ansicht es handle sich „im Rahmen der Gesamtschau“ um einen Bauträgervertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Fortsetzung des Verfahrens würde nicht die dreijährige Frist von Werklohnforderungen gemäß § 1486 Z 1 ABGB, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB maßgebend sein. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher rechtzeitig erfolgt.

Wieso es sich um einen Bauträgervertrag und nicht um einen Werkvertrag handle, konnte durch den Kläger in seiner Revision somit nicht nachvollziehbar argumentiert werden.

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