Satzungsänderung betreffend Aufsichtsrat treuwidrig
Eine Satzungsänderung, mit welcher der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG untergraben werden soll, ist treuwidrig.
Eine Satzungsänderung, mit welcher der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG untergraben werden soll, ist treuwidrig.
Die Abberufung des Geschäftsführers ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses wirksam. Der abberufene Geschäftsführer hat im eigenen Namen keine Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung seiner Löschung.
Syndikatsvertragliche Pflichten können zwar nicht schlechthin zu Treuepflichten umetikettiert werden, es können aber die Treuepflichten mittels einem omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden.
Auch das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet List, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs Aufklärung erwarten durfte.
Bei der Entlastung der Komplementär-GmbH durch Beschluss der GmbH & Co KG wird auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH entlastet. Wenn dieser Übergriff auf den Geschäftsführer nicht gewollt ist, dann muss der Beschluss einen entsprechenden Vorbehalt vorsehen.
Die Anfechtung eines Share-Deals nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln erfüllt nicht den Tatbestand des Risikoausschlusses Gesellschaftsrecht.
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Ein Gesellschafterausschlussbeschluss ist auch dann nichtig, wenn der Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 3 Abs 3 Gesellschafterausschlussgesetz nur deswegen fehlt, weil trotz Aufsichtsratspflicht kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.
Bei gerichtlicher Überprüfung der Abberufung aus wichtigem Grund ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag.
Die Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist nicht zulässig.
Dass Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft sind, Zwecke der Gesellschaft gefördert werden und die Zustimmung zumutbar ist, genügt nicht für eine Zustimmungspflicht.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.