Katastrophenausschluss zulässig
Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung und der Ausschluss schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.
Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung und der Ausschluss schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.
Unklar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist der Begriff „Ausnahmesituation“. Da der Verbraucher die Reichweite des Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er aufgrund des unbestimmten Begriffs „Ausnahmesituation“ davon absieht, allenfalls berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
Werden Werkvertragsansprüche aus verschiedenen Verträgen mit unterschiedlichen Parteien (Reihenhäuser) gegen den VN geltend gemacht, ist Rechtsschutzdeckung zu gewähren, wenn die Ansprüche pro Werkvertrag die Streitwertobergrenze nicht übersteigen.
Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.
Versicherungsschutz besteht nur für die Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen, die aus einem schuldrechtlichen Vertrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) entstehen. Der VN muss Vertragspartei gewesen sein.
Der Risikoausschluss, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch vom VN später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, es sei denn der VN macht den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSv § 33 VersVG unverzüglich geltend, ist nicht ungewöhnlich. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht zulässig.
Sowohl die Ausnahmesituationsklausel als auch der Katastrophenausschluss sind intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (nicht rechtskräftig).
Die 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt zwar regelmäßig zu konkreten Gesellschafterrechten (etwa Vermögens-, Mitwirkungs-, Informations-, Bezugsrechte), ist jedoch nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren und damit im Privatbereich versichert.
Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.
Hat der VN keine Kosten an den Rechtsvertreter beglichen und der Rechtssschutzversicherer Abwehrdeckung gewährt, besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer. Ein Rückzahlungsanspruch wegen Fehlverhaltens des Vertreters besteht nach Deckung und Zahlung nicht gegen den VN, sondern nur gegen den Vertreter (§ 67 VersVG).
Mangels Erklärungswerts kann der Einbehalt des Honorars von jenem zugesprochenen Betrag, der seinem Rechtsvertreter überwiesen worden war, nicht die behauptete Aufrechnung des Klägers sein.
Verstoßzeitpunkt und somit Versicherungsfall ist der Kauf des gebrauchten und vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges. Der Risikoausschluss der Forderungsabtretung liegt nur dann vor, wenn die Abtretung nach Eintritt des Versicherungsfalles, als hier nach dem Kauf erfolgt ist.
Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Wirft der VN dem Prozessgegner, seinem ehemaligen Rechtsvertreter, unterlassene Aufklärung über die unzureichende Rechtsschutzversicherung vor, ist der maßgebliche Verstoß gegen Rechtspflichten (Art 23 ARB) und somit der Versicherungsfall im Zeitpunkt der damaligen Klagseinbringung eingetreten.
Die Klausel, dass unabhängig von der Kenntnis des VN vom Eintritt des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch später als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird, ist ungewöhnlich nach § 864a ABGB.
Strebt der VN (Unternehmer) die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterberechungsversicherer wegen des Betretungsverbotes (VO) aufgrund von COVID-19 an, fällt dies unter den Ausnahmesituationsausschluss.
Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.