Rechtsschutzversicherung

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Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes und klärt, ob die Rückforderung einer „liegengelassenen“ Barkaution als Anspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren ist. Zugleich präzisiert er die Maßstäbe für die Deckungsprüfung bei Drittpfandbestellungen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen.

Rechtsschutzversicherung bei culpa in contrahendo – Schadenersatz-Rechtsschutz trotz Deckungsabgrenzungsausschlüssen

Rechtsschutzversicherung bei culpa in contrahendo – Schadenersatz-Rechtsschutz trotz Deckungsabgrenzungsausschlüssen

Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung grundlegende Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Rechtsschutzbausteinen und befasst sich mit der Deckung von Schadenersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus culpa in contrahendo vom Schadenersatz-Rechtsschutz erfasst bleiben, obwohl die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen dafür spezielle Deckungsabgrenzungsausschlüsse vorsehen.

Befreiungsanspruch wird durch Zahlung an RA Kostenerstattungsanspruch

Befreiungsanspruch wird durch Zahlung an RA Kostenerstattungsanspruch

Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8.1.4. ARB 2003, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des Versicherungsnehmers von einem Befreieiungs- in einen Kostenerstattungsanspruch wandelt. Welche Leistung der Rechtsschutzversicherer schuldet ist dann im Verfahren zwischen VN und Versicherer zu klären.

Verstoßzeitpunkt RS-Baustein „Grundstückseigentum und Miete“

Verstoßzeitpunkt RS-Baustein „Grundstückseigentum und Miete“

Der Keim des Rechtskonflikts und damit der Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt in der Nutzung der von der Nachbarin in ihrem Schreiben angeführten Teilfläche des Grundstücks und nicht erst im Schreiben der Nachbarin, in welchem sie die Nutzung vorwirft. Durch die Beanstandung aktualisiert sich nur der bereits in der Nutzung dieses Grundstücksteils gründende Rechtskonflikt.