Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Die Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs kann faktisch nur durch die eigenständige Entfernung des Bauwerks bzw. den Rückbau zu einem bewilligungsfähigen, bereits eingereichten Projekt verhindert werden. Weiters ist die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages nicht zulässig, wenn bereits ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist und diesbezüglich überhaupt eine Baubewilligung erteilt werden kann.

Der Kläger war Besitzer eines Kleingartenwohnhauses in Wien. Dieses Kleingartenwohnhaus entsprach allerdings nicht den Vorschriften der Bauordnung für Wien. Daraufhin wurde dem Kläger mit rechtskräftigem Bescheid der Auftrag erteilt, sein Kleingartenwohnhaus binnen 6 Monaten zur Gänze zu entfernen. Nach vorhergehender Androhung wurde im Jänner 2012 die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages per Ersatzvornahme angeordnet. Diese Vollstreckungsverfügung wurde ebenfalls rechtskräftig.

Anlässlich einer Besprechung (im Zuge der Erstbegehung) teilten Mitarbeiter der beklagten Partei dem Kläger mit, dass ein weiterer Aufschub der Vollstreckung nur bei faktischen Leistungen des Klägers hinsichtlich Herstellung eines konsensmäßigen Zustands des vorhandenen Gebäudes möglich sei.

Das Haus wurde letztlich auf Grundlage der Vollstreckungsverfügung abgetragen. Der Kläger behauptete nun, dass durch die Zusage der beklagten Vollstreckungsbehörde der Stadt Wien ein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde und der Abriss sohin rechtswidrig war.

Aus der Entscheidung ist das konkrete Begehren des Klägers nicht ersichtlich, es ist aber davon auszugehen, dass er Schadenersatz für das (seiner Ansicht nach rechtswidrig) abgerissene Kleingartenwohnhauses begehrte.

Erst- und Berufungsgericht

Die Vorinstanzen sahen in der „faktischen Leistung“ keine Zusage der beklagten Vollstreckungsbehörde zu einem Aufschub der Vollstreckung und wiesen das Klagsbegehren ab. Dagegen erhob er Revisionswerber eine außerordentliche Revision.

Der OGH führte dazu aus:

Zunächst verwies der OGH darauf, dass ihm bei der Auslegung von Verwaltungsrecht grundsätzlich keine Leitfunktion zukomme, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts getroffen hatte. Dem war nicht der Fall.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Eine „faktische Leistung“ zur Verhinderung des behördlich angeordneten Abbruchs kann nur die eigenständige Entfernung des Bauwerks bzw. der Rückbau zu einem bewilligungsfähigen, bereits eingereichten Projekt darstellen.

Da der Titel explizit auf die Entfernung des Hauses lautete, konnte selbst unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 2 Abs. 1 VVG) nicht bloß die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden.

Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages wäre unzulässig gewesen, wenn bereits ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung anhängig gewesen wäre. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auch auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauwerk bezieht und diesbezüglich überhaupt eine Baubewilligung erteilt werden könne.

Im konkreten Fall hatte der Kläger kein solches Bauansuchen gestellt. Der vom Kläger bei der Beklagten eingebrachte „Antrag“, in dem er um die Zustimmung der Beklagten als Grundstückseigentümerin zum Tauschvertrag laut Teilungsplan ersucht hatte, ist nicht mit einem Bauansuchen zur nachträglichen Bewilligung gleichzusetzen. Auch die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, ändert an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages nichts.

Daher war für den OGH der Abriss war nicht rechtswidrig. Es konnte weder ein gesetzlich zulässiger Grund für einen Vollstreckungsaufschub noch eine entsprechende Vereinbarung festgestellt werden.

In der Praxis ist zu beachten, dass eine Androhung zur Ersatzvornahme bereits frühzeitig bekämpft werden sollte. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist jedenfalls zu empfehlen, gleichzeitig mit dem Einbringen einer Beschwerde einen Antrag auf eine nachträgliche Baubewilligung zu stellen. Dies wäre eine zulässige Möglichkeit gewesen, die Vollstreckung durch Ersatzvornahme bis zur Entscheidung der Behörde aufzuschieben und möglicherweise ganz zu verhindern.

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