
Mutmaßungen über Schadensursache begründen noch keine Erkundungsobliegenheit des Geschädigten
Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch Gutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Bloß per E-Mail geäußerte Vermutungen über eine Schadensursache sind für den Verjährungsbeginn nicht maßgeblich.