Abrechnung und Zahlung

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Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Ein Erwerber von Wohnungseigentum kann auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses gegenüber einem Bauträger geltend machen. Überdies steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch hinsichtlich früheren Baufortschrittsraten zu. Es kann also nicht nur die letzte Rate einbehalten werden. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechtes zur Schikane wird.

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Kommt es zu einer beträchtlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages, muss der Werkunternehmer den Besteller grundsätzlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (Anzeige), um Mehrkosten fordern zu können. Wenn der Grund der Mehrarbeiten jedoch in der Sphäre des Bestellers liegt, muss keine Anzeige über die Mehrkosten ergehen, um diese fordern zu können.

Zurückbehaltungsrecht an vorletzter Rate

Zurückbehaltungsrecht an vorletzter Rate

Im Rahmen der Abwicklung eines BTVG-Vertrages mit Ratenplan hielt der Erwerber des Wohnobjekts einen Teil der vorletzten Rate unter Berufung auf vorliegende Mängel zurück. Der OGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob sich der Erwerber auch bei der nach dem Ratenzahlungsplan vorletzten Rate auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen könne, obwohl die dem entsprechenden Bauabschnitt zuzuordnenden Leistungen schon abgeschlossen waren.

Verzug mit Abschlagszahlungen

Verzug mit Abschlagszahlungen

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Bohrarbeiten. Es wurden monatliche Abschlagzahlungen vereinbart. Die Beklagte stellte aufgrund des Verzuges der Klägerin mit der Bezahlung der Abschlagszahlung – entgegen der Weisungen der Klägerin – ihre Arbeiten ein. Der OGH befasst sich in der folgenden Entscheidung mit der Frage, ob die Beklagte im Lichte des § 1170 ABGB und des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 1052 ABGB dazu berechtigt war.

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.